Neuigkeiten in der Vermögensteuer

Änderung in der spanischen Vermögensteuer: nicht in Spanien ansässige Personen unterliegen fortan der beschränkten Vermögensteuerpflicht, wenn sie Anteile an ausländischen Gesellschaften halten, dessen Aktivvermögen zu 50% oder mehr mittelbar oder unmittelbar aus spanischen Immobilienvermögen besteht.

Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 38/2022 war (trotz der Spanien erteilten Besteuerungsbefugnis vieler DBAs) das Halten von Anteilen an ausländischen Gesellschaften, die hauptsächlich spanisches Immobilienvermögen besitzen, nicht als Steuertatbestand in der beschränkten VSt-Pflicht vorgesehen. 

In diesem Sinne unterlagen nach dem alten Artikel 5 des Vermögensteuergesetzes („VStG“) natürliche Personen der VSt nur wenn sie entweder:

  • in Spanien ansässig waren (unbegrenzte Steuerpflicht); oder 
  • sich in Spanien befindendes Vermögen besaßen (Güter, die sich physisch in Spanien befinden oder Rechte, die in Spanien ausgeübt werden können bzw. in Spanien erfüllt werden müssen).

Eine in Deutschland ansässige natürliche Person mit Anteilen an einer nicht spanischen Gesellschaft  war in keinem der gesetzlichen Tatbestände des alten Artikels 5 des VStG subsumiert. Und dies selbst dann, wenn das Vermögen dieser Gesellschaft ausschließlich spanische Immobilien waren. Infolgedessen fiel vor dem Gesetz 38/2022 in diesem Fall keine VSt an.

Die Finanzbehörden hatten die Auffassung vertreten, dass allein auf Basis der DBA Besteuerungsbefugnis  die VSt anfallen konnte, diese Auffassung wurde jedoch nach der Entscheidung des Regionalen Finanzgerichts Andalusien (Einspruch 29/500/2016) und der  Entscheidung des Oberen Gerichtshof der Balearen vom 3. Dezember 2020 (Einspruch 45/2019), sowie durch die letzten verbindlichen Auskünfte der Finanzverwaltung (V1947-22, V2646-21 und V2070-21) korrigiert. Dadurch wurde endgültig im Kontext der VSt festgesetzt, dass ein DBA nur Besteuerungsbefugnisse erteilt und keine autonomen Steuertatbestände schaffen kann. 

Der Gesetzgeber hat als Reaktion hierauf mit Wirkung zum 29. Dezember 2022 das VStG wie beschrieben geändert und somit den gesetzlichen Besteuerungstatbestand geschaffen, um Anteile an ausländischen Gesellschaften, deren Aktivvermögen zu 50% oder mehr mittelbar oder unmittelbar aus spanischem Immobilienvermögen besteht, in der VSt zu besteuern. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige  ein  DBA anwenden kann, das Spanien keine  Besteuerungsbefugnis erteilt (so z.B. die DBAs Österreich – Spanien und Schweiz – Spanien, nicht so das DBA Deutschland-Spanien, welches eine fast identische Klausel beinhaltet, und somit Spanien ausdrücklich die Besteuerungsbefugnis erteilt).

Nach dem neuen Artikel 5 des VStG müssen für die Bestimmung der 50%-Grenze die Buchwerte der Aktiva durch den Verkehrswert zum 31. Dezember ersetzt werden. Für Immobilien gibt es eine abweichende Sonderregel: Es gilt nicht der Verkehrswert, sondern der höchste der folgenden Beträge: (i) Katasterwert, (ii) ein von der Finanzverwaltung für andere Steuern festgesetzter Wert, oder (iii) der Kaufpreis bzw. Anschaffungswert. Für ab 2022 erworbene Immobilien, die einen Katasterreferenzwert haben, muss dieser ebenfalls berücksichtigt werden. Zum Anschaffungswert gehören gemäß den Kriterien der Finanzbehörden (u.a. V2120-21 und V0833-17) ebenfalls die mit dem Erwerb verbundenen Steuern und Nebenkosten. Dieses Kriterium ist fragwürdig, da diese Summen sich eindeutig nicht im Vermögen des Steuerpflichtigen befinden, sollte aber unter einer konservativen Betrachtung berücksichtigt werden. 

Da die VSt jeweils am 31. Dezember anfällt, ist diese 50%-Grenze am Stichtag zu berücksichtigen. Selbstredend gibt es auch in Spanien Missbrauchsvorschriften, die bei aggressiven oder marktfremden Gestaltungen zum Zuge kommen können.

Sollte die 50%-Grenze erreicht oder überschritten sein, werden (nicht börsennotierte)  Gesellschaftsanteile  für die Bestimmung der VSt-Bemessungsgrundlage folgendermaßen bewertet:

  • Bei von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Gesellschaften mit dem nach spanischen Bilanzierungsvorschriften ermittelten Eigenkapital („EK“).
  • Anderenfalls wird der höchste der folgenden Beträge angesetzt: (i) Nennwert der Anteile, (ii) EK der letzten von der Gesellschafterversammlung genehmigten Jahresbilanz, oder (iii) fünfmal der durchschnittliche Gewinn der drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre.

Wichtig ist hier, dass der Gesellschafter nicht nur auf den spanischen Immobilienanteil, sondern auf den gesamten Beteiligungswert besteuert wird, d.h. der Effekt der Gesetzesänderung kann gravierender sein als eine erste Einschätzung erwarten lassen würde.

Andererseits kann auf Grund der Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage je nach Anschaffungswert der Immobilie, insbesondere bei langen gehaltenen Immobilien oder bei mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen, auch der gegenteilige Effekt eintreten, d.h. eine geringere Steuerbelastung oder gar kein Steuertatbestand in der VSt.

Die Steuersätze sind je nach Region verschieden. Nach den im Normalfall vorteilhafteren staatlichen Vorschriften beträgt der Steuersatz zwischen 0,2% und 3,5% (ab einer Bemessungsgrundlage von 10.695.996,06 Euro).

Eine weitere wichtige Änderung, die so genannte „Reichensteuer“ (Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas“, hat nur in jenen Regionen generelle Konsequenzen, die unter Nutzung ihrer regionalen Kompetenzen die Vermögensteuer entweder abgeschafft oder erheblich reduziert haben (aktuell Madrid, Andalusien, Galizien). In den meisten anderen Regionen führt diese Steuer erst ab einem bestimmten Vermögensumfang zu einer Mehrbelastung. Ein Resident der Balearen etwa müsste erst ab einem Nettovermögen von 209 Millionen Euro neben der normalen Vermögensteuer einen zusätzlichen Steuerbetrag abführen.

Die „Reichensteuer“ greift grundsätzlich ab einem Nettovermögen von 3,7 Millionen Euro und ist nur dann zu veranlagen, wenn eine Steuerlast zahlungsfällig wird. Im Moment ist ihre Gültigkeit auf zwei Jahre beschränkt. Jedoch sei daran erinnert, dass auch die Vermögensteuer zunächst als temporäre Maßnahme zur Sanierung des Haushalts reaktiviert wurde.

Schlusswort

Nichtansässige natürliche Personen, die mittels ausländischer Gesellschaften Immobilien in Spanien halten, können u.U. bereits für 2022 der VSt unterliegen.

Es sollte in jedem Fall geprüft werden, ob zum Stichtag 31. Dezember 50% des Aktivvermögens der ausländischen Gesellschaft spanischem Immobilienvermögen zuzurechnen ist.

Sollte dies der Fall sein, wird der gesamte Gesellschaftsanteil besteuert, nicht nur der Teil der spanischen Immobilie.

Jeder Fall sollte einzeln geprüft werden, insbesondere in Hinsicht auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Das Halten von spanischen Immobilien durch zwei oder mehr Gesellschaften könnte aufgrund verschiedener Bewertungsregeln zu abweichenden Ergebnissen führen.

Steuerpflichtige, die bis jetzt allgemeine regionale VSt-Begünstigungen anwenden konnten (insbesondere bei spanischem Vermögen, das sich in den Regionen Andalusien und Madrid befindet), können u.U. der SolSt unterliegen. Bei in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen ist auch die Prüfung der Deckelungsregeln von höchster Relevanz. 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Anwälte & Steuerberater der Lullius Partners.