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Neues spanisches Beckham-Regime 2024 für Expats

Das spanische Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF erlaubt bestimmten neu ansässigen Personen eine Besteuerung nach modifizierten Regeln für Nichtansässige. Der bekannte Satz von 24 % ist attraktiv, aber weder automatisch noch in jedem Einkommensprofil günstiger.

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Lullius

Steuerliche Wirkung

Arbeitseinkünfte werden im Regime grundsätzlich bis 600.000 Euro mit 24 % und darüber mit 47 % besteuert. Nach der regulären IRPF können progressive Sätze bis etwa 48 % gelten. Als grobe Orientierung wird der Vorteil häufig ab einem allgemeinen Einkommen von ungefähr 50.000 bis 60.000 Euro sichtbar; die konkrete Schwelle hängt insbesondere von der Autonomen Gemeinschaft und den persönlichen Verhältnissen ab. Einkünfte der Sparbemessungsgrundlage unterliegen nach dem dargestellten Rechtsstand progressiven Sätzen von 19 % bis 26 %.

Grundsätzlich werden andere Einkünfte nur erfasst, soweit sie spanischer Quelle sind; weltweites Arbeitseinkommen bildet die wichtige Ausnahme. Ausländische Steuer kann unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Bei der Vermögensteuer werden im Regime grundsätzlich nur in Spanien belegene Vermögenswerte erfasst, während regulär Ansässige ihr Weltvermögen erklären können. Regional können Sätze bis 3,75 % gelten. Für Kryptowerte gelten zusätzliche Qualifikationsfragen; dazu siehe Kryptobesteuerung im Beckham-Regime.

Zugangsvoraussetzungen seit 2024

Der Steuerpflichtige muss aufgrund des Zuzugs in Spanien ansässig werden und darf in den fünf vorangegangenen Steuerjahren nicht hier ansässig gewesen sein. Der Umzug muss auf einem anerkannten beruflichen Grund beruhen. Dazu gehören insbesondere eine spanische Anstellung, eine Entsendung, Remote-Arbeit für ein ausländisches Unternehmen oder die Bestellung zum Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft; bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft gelten die Einschränkungen des Artikels 5.2 des Körperschaftsteuergesetzes.

Seit der Reform kommen außerdem bestimmte unternehmerische Tätigkeiten und hochqualifizierte Dienstleistungen für Start-ups im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes 28/2022 vom 21. Dezember sowie Tätigkeiten in Ausbildung, Forschung, Entwicklung oder Innovation in Betracht. Bei der letztgenannten Gruppe müssen die einschlägigen Einkünfte mehr als 40 % der gesamten unternehmerischen, beruflichen und Arbeitseinkünfte ausmachen. Einkünfte über eine spanische Betriebsstätte schließen den Zugang grundsätzlich aus, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Kausalität und Antrag

Zwischen Zuzug und Tätigkeit muss ein nachweisbarer Zusammenhang bestehen. Die verbindliche DGT-Auskunft V1163/2017 unterstreicht diese Kausalität. Ein bereits vor dem Umzug vorliegendes Angebot und ein Tätigkeitsbeginn innerhalb von ein oder zwei Wochen können die Chronologie stützen, ersetzen aber keine Gesamtprüfung.

Die Wahl ist binnen sechs Monaten ab dem maßgeblichen Beginn der Tätigkeit beziehungsweise der Anmeldung bei der Sozialversicherung oder der Vorlage von Unterlagen zur Fortgeltung des ausländischen Systems zu erklären. Zusätzlich ist regelmäßig Form 030 relevant. Die Behörde soll innerhalb von zehn Arbeitstagen entscheiden, kann jedoch Unterlagen mit kurzer Antwortfrist nachfordern. Eine verspätete oder unvollständige Wahl kann den Zugang endgültig gefährden.

Gesamtvergleich vor der Entscheidung

Vor dem Antrag sind Gehalt, Boni, Beteiligungen, Dividenden, Immobilien, Kryptowerte und Vermögen für beide Systeme zu modellieren. Eine weitere Analyse zu digitalen Vermögenswerten bietet dieser Fachbeitrag. Ebenso wichtig sind Arbeitsvertrag, Geschäftsführungsfunktion, Betriebsstättenrisiko und Umzugszeitpunkt. Für eine fallbezogene Prüfung steht die Kontaktseite zur Verfügung.