Doppelbesteuerungsrisiken für deutsche Steuerpflichtige bei Anwendung des spanischen „Lex Beckham“-Regimes
Das spanische Sondersteuerregime für zuziehende Arbeitnehmer – allgemein als „Lex Beckham“ bekannt – gilt seit Jahren als attraktives Steueranreizmodell für hochqualifizierte Fachkräfte und Führungskräfte, die nach Spanien umsiedeln. Es ermöglicht begünstigten Personen, bis zu sechs Jahre lang wie Nichtansässige besteuert zu werden: Für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit mit Quellen in Spanien gilt bis zu einem Betrag von 600.000 € ein pauschaler Steuersatz von 24 %, während die meisten ausländischen Einkünfte und Vermögenswerte in Spanien von der Besteuerung ausgenommen sind.
Für deutsche Steuerpflichtige birgt dieses Regime jedoch erhebliche Risiken. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG behält sich Deutschland das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Tätigkeiten vor, die entweder in Deutschland ausgeübt werden oder deren wirtschaftlicher Nutzen in Deutschland liegt – auch dann, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr in Deutschland ansässig ist. Der Begriff des „wirtschaftlichen Nutzens“ ist dabei juristisch nicht eindeutig definiert.
Ein typisches Beispiel: Ein deutscher Staatsbürger zieht nach Spanien um und beantragt das „Lex Beckham“-Regime, arbeitet jedoch weiterhin – etwa im Homeoffice – für einen deutschen Arbeitgeber. In diesem Fall könnten die deutschen Steuerbehörden argumentieren, dass die Einkünfte in Deutschland wirtschaftlich genutzt werden und somit weiterhin der deutschen Besteuerung unterliegen. Dies kann dazu führen, dass dieselben Einkünfte sowohl in Spanien (nach dem Sonderregime) als auch in Deutschland versteuert werden müssen – oft mit einem insgesamt höheren Steueraufwand.
Hinzu kommt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Spanien und Deutschland in diesen Fällen nicht immer eine vollständige Entlastung schafft. Das „Lex Beckham“-Regime behandelt die Betroffenen steuerlich als Nichtansässige in Spanien, wodurch sich die herkömmlichen Anwendungsmechanismen des DBA – die in erster Linie auf dem Wohnsitz beruhen – verzerren können. In der Praxis steht damit der Schutz vor Doppelbesteuerung häufig nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung.
Praktische Hinweise und Empfehlungen
Vor diesem Hintergrund ist es für deutsche Steuerpflichtige unerlässlich, vor der Inanspruchnahme des spanischen Sonderregimes eine sorgfältige Prüfung der individuellen Situation vorzunehmen. Entscheidend sind insbesondere der Sitz des Arbeitgebers, die Art der Tätigkeit und die Möglichkeit, dass die deutschen Behörden einen wirtschaftlichen Nutzen in Deutschland annehmen könnten.
Wir empfehlen dringend, vor der Antragstellung auf das „Lex Beckham“-Regime eine fundierte steuerliche Beratung einzuholen – idealerweise mit Fokus auf grenzüberschreitende Fragestellungen. Die Analyse sollte sowohl die potenzielle Steuerpflicht in Deutschland, die Begrenzungen des spanisch-deutschen DBA als auch alternative Gestaltungsoptionen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung umfassen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Das „Lex Beckham“-Regime bietet erhebliche steuerliche Vorteile für internationale Fachkräfte in Spanien. Deutsche Steuerpflichtige müssen jedoch die Besonderheiten des deutschen Steuerrechts und die oftmals unzureichende Wirkung des DBA beachten, um böse Überraschungen zu vermeiden und die steuerlichen Vorteile tatsächlich zu realisieren.