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60-%-Grenze der spanischen Vermögensteuer gilt auch für Nichtansässige

Der spanische Oberste Gerichtshof hat bestätigt, dass die 60-%-Belastungsgrenze der Vermögensteuer nicht allein Ansässigen vorbehalten werden darf. In vergleichbaren Fällen können auch Nichtansässige, insbesondere mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat, ihre spanische Vermögensteuer anhand der gemeinsamen Belastung mit der Einkommensteuer begrenzen.

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Lullius

Funktionsweise des Steuerschutzes

Nach Artikel 31 des Vermögensteuergesetzes dürfen Vermögensteuer und persönliche Einkommensteuer grundsätzlich nicht mehr als 60 % der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage erreichen. Die daraus folgende Vermögensteuerminderung ist jedoch auf höchstens 80 % der ursprünglichen Steuerschuld begrenzt. Im Ausgangsfall eines belgischen Steuerpflichtigen führte die Einbeziehung der in Belgien gezahlten Einkommensteuer zur maximalen Minderung der spanischen Vermögensteuer um 80 %.

Der TEAC hatte den Schutz noch in seiner Resolution 00/11005/2022 vom 20. Oktober 2025 auf in Spanien Ansässige beschränkt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte dagegen in Urteilen vom 29. Oktober 2025 (ECLI:ES:TS:2025:4849) und 3. November 2025 (ECLI:ES:TS:2025:4846) die vorherige Linie des balearischen Obergerichts zugunsten Nichtansässiger.

Freier Kapitalverkehr und Vergleichbarkeit

Der Ausschluss Nichtansässiger kann Investitionen in Spanien unattraktiver machen und beschränkt damit den freien Kapitalverkehr nach Artikel 63 AEUV. Eine Ungleichbehandlung wäre nach Artikel 65 AEUV nur zulässig, wenn die Situationen objektiv nicht vergleichbar wären oder ein zwingender, verhältnismäßiger Grund des Allgemeininteresses bestünde. Einen solchen Rechtfertigungsgrund hatte die Verwaltung nicht vorgetragen.

Für den Schutzzweck – die Vermeidung einer übermäßigen Belastung im Verhältnis zum Einkommen – sind ansässige und nichtansässige Vermögensteuerpflichtige vergleichbar. Bei EU-Ansässigen ermöglichen Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch zudem die Kontrolle der ausländischen Einkommensteuer. Der Gerichtshof verweist ergänzend auf das EuGH-Urteil vom 3. September 2014 (ECLI:EU:C:2014:2130) zu regionalen Vergünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Berechnung und Erstattungen

Die Urteile legen keine vollständige Berechnungsmethode für Nichtansässige fest. Sie beseitigen aber die diskriminierende Beschränkung und eröffnen eine einzelfallbezogene Einbeziehung der im Ansässigkeitsstaat gezahlten persönlichen Einkommensteuer. Für noch offene Selbstveranlagungen kann innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist eine Berichtigung und Erstattung beantragt werden; praktisch nennt der Ausgangstext insbesondere 2021 und spätere Jahre.

Die Argumentation kann auch die seit 2022 erhobene temporäre Solidaritätssteuer auf große Vermögen betreffen, deren gemeinsame Belastungsgrenze Einkommen-, Vermögen- und Solidaritätssteuer zusammenführt. Für verjährte Jahre wird eine Nichtigkeit nach Artikel 217.1.a des Gesetzes 58/2003 diskutiert, ihr Erfolg bleibt jedoch unsicher.

Zeitnahe Verfahrensentscheidung

Zum Veröffentlichungszeitpunkt war außerdem eine verfassungsgerichtliche Prüfung der Vermögensteuer anhängig; eine Entscheidung wurde für das erste Quartal 2026 erwartet. Da verfassungsgerichtliche Urteile zeitlich oft nur bereits angefochtene Fälle erfassen, sollten Betroffene offene Jahre, Belege zur ausländischen Einkommensteuer und den möglichen Solidaritätssteuer-Effekt frühzeitig prüfen. Die Urteile des Obersten Gerichtshofs bieten bereits eine konkrete unionsrechtliche Anspruchsgrundlage.