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Besteuerung von Trusts in Spanien: die Look-through-Doktrin in der Praxis

Spanien erkennt den Trust als eigenes Rechtsinstitut nicht an und besteuert deshalb durch ihn hindurch. Entscheidend sind wirtschaftliches Eigentum und Kontrolle: Einkünfte und Vermögen werden dem Settlor zugerechnet, bis sie tatsächlich auf Begünstigte übergehen.

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Lullius

Der Trust ist ein zentrales Instrument der Nachfolgeplanung in Common-Law-Rechtsordnungen, dem spanischen Zivilrecht jedoch fremd. Spanien hat auch das Haager Trust-Übereinkommen vom 1. Juli 1985 nicht ratifiziert. Daraus folgt keine Steuerfreiheit. Vielmehr behandelt die spanische Finanzverwaltung die Beteiligten so, als bestünde der Trust nicht: Maßgeblich ist, wer die Vermögenswerte wirtschaftlich beherrscht und wem Erträge tatsächlich zuzurechnen sind.

Die spanische Look-through-Doktrin

Ausgangspunkt ist die verbindliche DGT-Auskunft V1991-08 vom 30. Oktober 2008. Die Dirección General de Tributos (DGT) bezeichnete den Trust als ein in Spanien nicht anerkanntes Rechtsinstitut und bestätigte diesen Ansatz später unter anderem in V0817-18, V3394-19, V2033-22 und V0986-25. Der Trustee gilt daher regelmäßig als Verwalter, nicht als wirtschaftlicher Eigentümer; auch Befugnisse eines Protectors begründen für sich genommen kein Eigentum.

Seit 2025 wird dieser Ansatz zusätzlich durch den Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC) getragen. In den Entscheidungen vom 22. Januar 2025 (RG 3418/2023) und 30. Mai 2025 (RG 5163/2024) bestätigte der TEAC, dass Vermögen beim Tod des Settlors unmittelbar auf die Begünstigten übergeht. Gerade die Nichtanerkennung des Trusts führt damit zur Besteuerung des direkten Erwerbs und nicht zu einer steuerlichen Lücke.

Zurechnung zu Lebzeiten des Settlors

Behält der Settlor die wirtschaftliche Verfügungsmacht, bleibt das Trustvermögen ihm steuerlich zugerechnet. Die Einbringung ist dann grundsätzlich noch keine steuerbare Übertragung. Laufende Erträge werden nach dem spanischen Einkommensteuergesetz Ley 35/2006 bereits bei Entstehung beim Settlor erfasst; eine spätere Auszahlung bereits versteuerter Beträge löst grundsätzlich keine zweite Einkommensteuer aus. Dies bestätigen unter anderem V1966-22 vom 15. September 2022 und V1016-10 vom 14. Mai 2010.

Bei spanischer Ansässigkeit werden die Vermögenswerte außerdem für die Vermögensteuer nach Ley 19/1991 und die Solidaritätssteuer auf große Vermögen berücksichtigt. Für einen widerruflichen Trust, bei dem der Settlor zugleich Trustee und Begünstigter war, bestätigte V0986-25 vom 10. Juni 2025 diese Zurechnung.

Schenkung oder Erwerb von Todes wegen

Eine Auszahlung an einen Begünstigten zu Lebzeiten des Settlors kann als unmittelbare Schenkung nach Ley 29/1987 (LISD) gelten. Dies ergibt sich etwa aus V0312-19 vom 14. Februar 2019, V3394-19 vom 11. Dezember 2019 und V0970-20 vom 21. April 2020. Mit dem Tod des Settlors liegt regelmäßig ein Erwerb von Todes wegen vor. Ist der Begünstigte in Spanien ansässig, erfasst Artikel 6 LISD grundsätzlich das weltweit erhaltene Vermögen; die anwendbaren regionalen Vergünstigungen hängen unter anderem von Ansässigkeit und Belegenheit ab.

Prüfung vor Zuzug, Ausschüttung oder Erbfall

Die Einordnung bleibt sachverhaltsabhängig. Widerruflichkeit, vorbehaltene Kontrollrechte, Zeitpunkt und Charakter von Ausschüttungen sowie die ausländische Behandlung können die Steuerfolgen verändern. Zusätzlich können Meldepflichten, insbesondere Modelo 720, bestehen; V3394-19 behandelt dies ausdrücklich für Trustbegünstigte. Auch das Zuzüglerregime/Beckham-Regime hebt die Look-through-Prüfung nicht automatisch auf.

Da andere Staaten denselben Vorgang zu einem anderen Zeitpunkt oder als andere Einkunftsart erfassen können, droht wirtschaftliche Doppelbesteuerung ohne automatische, trustspezifische Entlastung. Vor einem Zuzug nach Spanien, einer Ausschüttung, einer Änderung der Kontrollrechte oder einem Erbfall sollte die Struktur deshalb in allen betroffenen Rechtsordnungen abgestimmt werden. Stand dieser Darstellung: Juni 2026.