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TEAC bestätigt regionale Vermögensteuerregeln auch für Nicht-EU-Ansässige

Das TEAC ändert seine bisherige Auffassung: Auch in Drittstaaten Ansässige dürfen für offene Jahre die Vermögensteuerregeln der Autonomen Gemeinschaft anwenden, in der der größte Teil ihrer spanischen Vermögenswerte liegt.

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Lullius

Mit der als Verwaltungsdoktrin eingestuften Entscheidung 00/02959/2023/00/00 vom 24. September 2025 ändert das Zentrale Wirtschafts- und Verwaltungsgericht (TEAC) seine bisherige Auffassung. Auch in Drittstaaten außerhalb von EU und EWR Ansässige dürfen die Vermögensteuerregeln der Autonomen Gemeinschaft anwenden, in der der größte Teil ihrer spanischen Vermögenswerte belegen ist – auch für Zeiträume vor Inkrafttreten des Gesetzes 11/2021.

Der Fall und die bisherige Verwaltungspraxis

Der Fall betraf die spanische Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio, IP) für 2020. Der Steuerpflichtige lebte in einem Drittstaat und besaß Vermögenswerte in Spanien. Die meisten lagen in einer Autonomen Gemeinschaft, deren Recht eine Steuervergünstigung von 100 % vorsah. Er hatte zunächst nach den staatlichen Vorschriften für Nichtansässige versteuert und beantragte anschließend die Berichtigung seiner Selbstveranlagung.

Die nationale Steuerverwaltungsstelle ONGT lehnte dies ab. Die damals geltende vierte Zusatzbestimmung des Vermögensteuergesetzes 19/1991 eröffnete regionales Recht ihrem Wortlaut nach nur Nichtansässigen aus EU oder EWR. Die Erweiterung auf alle Nichtansässigen durch Gesetz 11/2021 sei erst am 11. Juli 2021 in Kraft getreten und nicht rückwirkend anwendbar.

Vorrang des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts

Das TEAC stellt dagegen auf Artikel 63 AEUV ab. Die Kapitalverkehrsfreiheit erfasst auch Bewegungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere die Costanzo-Doktrin und das Urteil C-274/14, bestätigt das Gericht, dass auch Verwaltungsorgane entgegenstehendes nationales Recht unangewendet lassen müssen, wenn unmittelbar anwendbares EU-Recht dies verlangt.

Die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer entwickelte EuGH-Rechtsprechung ist nach Ansicht des TEAC auf die Vermögensteuer übertragbar. Dies sei keine unzulässige Analogie nach Artikel 14 des Allgemeinen Steuergesetzes: In beiden Steuerarten beruhe die Benachteiligung auf dem Wohnsitz und könne den freien Kapitalverkehr beschränken. Das TEAC verweist unter anderem auf die Urteile des spanischen Obersten Gerichtshofs 488/2018 und 492/2018 sowie auf das Urteil 396/2022 des Obergerichts des Baskenlandes.

Folgen der neuen Doktrin

Das TEAC gab dem Antrag vollständig statt, hob die angefochtene Entscheidung auf und gewährte die regionalen Regeln; im konkreten Fall entfiel die Vermögensteuer durch die 100-prozentige Vergünstigung. Zugleich korrigierte es ausdrücklich seine Entscheidungen vom 12. Dezember 2024, die Drittstaatsansässigen dieses Recht noch versagt hatten.

Nicht-EU-Ansässige, die in noch offenen Jahren spanische Vermögensteuer ohne regionale Vergünstigungen gezahlt haben, sollten mögliche Berichtigungs- und Erstattungsansprüche prüfen. Entscheidend bleiben die geografische Belegenheit der spanischen Vermögenswerte und die jeweils anwendbaren regionalen Vorschriften.