Besteuerung von Trusts in Spanien: eine transatlantische Perspektive
Trusts gehören zum Kern angelsächsischer Vermögens- und Nachfolgeplanung. Im spanischen Civil-Law-System treffen sie jedoch auf ein Steuerrecht, das keine Aufspaltung zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum kennt.
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- Lullius
Zwei unterschiedliche Eigentumskonzepte
Im Common Law kann der Trustee den rechtlichen Titel halten, während die wirtschaftliche Begünstigung anderen Personen zusteht. Das spanische Recht geht dagegen vom einheitlichen Eigentum (dominio) aus; weder der Código Civil noch Instrumente wie fideicomisos oder patrimonios protegidos bilden einen anglo-amerikanischen Trust vollständig ab. Spanien ist zudem dem Haager Trust-Übereinkommen vom 1. Juli 1985 nicht beigetreten.
Mangels eines eigenen gesetzlichen Rahmens beurteilen Finanzverwaltung und Gerichte jeden Trust nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung. Entscheidend sind die Befugnisse des Settlors, die Unabhängigkeit des Trustees und die Art der Rechte der Begünstigten.
Steuerliche Zurechnung im Einzelfall
Bei der Einkommensteuer (IRPF) wird der Trust grundsätzlich nicht als eigener Steuerpflichtiger anerkannt. Bei einem widerruflichen oder vom Settlor kontrollierten Trust werden Einkünfte und Gewinne regelmäßig dem Settlor zugerechnet. Bei einem unwiderruflichen Trust mit festen Ansprüchen kommt eine anteilige Zurechnung an die Begünstigten in Betracht. Bei vollständig diskretionären Strukturen kann erst eine Ausschüttung besteuert und je nach Sachverhalt als Kapitalertrag, Veräußerungsgewinn oder unentgeltlicher Erwerb qualifiziert werden. Diese Durchgriffspraxis zeigt sich unter anderem in den DGT-Auskünften V3316/20, V1495/16, V0989/14, V1003/14 und V1226/14.
Für die Vermögensteuer gilt ein ähnlicher Ansatz. Behält der Settlor Widerrufs- oder Verfügungsbefugnisse, werden ihm die Vermögenswerte zugerechnet. Haben Begünstigte feste und unverfallbare Rechte, kann eine anteilige Erfassung erfolgen. Der Trustee wird wegen seiner treuhänderischen Bindung regelmäßig nicht als wirtschaftlicher Eigentümer besteuert.
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Zeitpunkt des Erwerbs besonders sensibel. Übertragungen in einen Trust oder Ausschüttungen an in Spanien ansässige Begünstigte können als Schenkung unter Lebenden oder Erwerb von Todes wegen behandelt werden. Der Trust schützt nicht vor dieser Besteuerung.
Kontrolle, Substanz und Meldepflichten
Spanische Behörden prüfen genau, ob die Beteiligten trotz formaler Trennung tatsächlich weiter über das Vermögen verfügen. Fehlt wirtschaftliche oder familiäre Substanz, kann die Struktur nach dem Grundsatz „Substanz vor Form“ vollständig außer Acht bleiben. Auch mittelbare Kontrollpositionen, unter anderem im Kontext von Art. 305 LGSS, können neben steuerlichen Folgen die Anwendung besonderer Zuzüglerregime beeinflussen.
In Spanien ansässige Personen müssen ausländische Vermögenswerte gegebenenfalls im Modelo 720 erklären. Die konkrete Meldepflicht hängt von Rolle und Rechtsposition ab; Settlor, Trustee und Begünstigte sollten sie jeweils gesondert prüfen.
Planung vor dem Zuzug
Wirksame Planung setzt klare Trusturkunden, unabhängige Trustees und eine belastbare Dokumentation aller Entscheidungen voraus. In komplexen oder hochwertigen Fällen kann eine verbindliche Auskunft (consulta vinculante) der DGT zusätzliche Rechtssicherheit schaffen. Vor einer spanischen Ansässigkeit oder Investition sollte die Struktur vollständig überprüft werden: Ein im Vereinigten Königreich oder in den USA alltäglicher Trust kann in Spanien erheblich andere Steuer- und Erklärungspflichten auslösen.