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Datengestützte Steuerprüfungen: Wie die spanische Steuerbehörde Risiken bei vermögenden Privatpersonen auswählt

Die spanische Steuerbehörde AEAT stützt ihre Prüfungsauswahl zunehmend auf verknüpfte Datenbestände, automatisierte Abgleiche und KI-gestützte Risikomodelle. Für vermögende Privatpersonen mit grenzüberschreitenden Strukturen zählt deshalb nicht nur die einzelne korrekte Erklärung, sondern die Kohärenz des gesamten steuerlichen Bildes.

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Lullius

Der Kontrollplan 2026

Den operativen Rahmen bilden die Leitlinien des jährlichen Steuer- und Zollkontrollplans 2026. Sie wurden durch Beschluss der AEAT-Generaldirektion vom 11. März 2026 genehmigt und am 12. März 2026 im BOE veröffentlicht (BOE-A-2026-5843); zugleich setzen sie den Strategieplan 2024–2027 um. Das System verknüpft eigene Erklärungen mit Drittmeldungen, insbesondere den Formularen 347, 190, 180 und 349, dem Sofortigen Informationsaustausch zur Umsatzsteuer, Zahlungsdaten und dem automatischen internationalen Informationsaustausch.

Priorisiert werden objektive Abweichungen: nicht zu erklärten Einkünften passende Finanzströme, Widersprüche zwischen laufenden und jährlichen Meldungen, ungewöhnliche Branchenmuster, intensive Abzüge oder Erstattungen sowie Differenzen zu Angaben Dritter. Menschen treffen weiterhin die Verfahrensentscheidung, prüfen aber vor allem die maschinell vorselektierten Fälle.

Risikofelder bei großen Vermögen

Der Plan 2026 nennt ausdrücklich einen Lebensstandard, der nicht zu erklärten Einkünften und Vermögenswerten passt, Scheingesellschaften zur Übernahme privater Aufwendungen, angeblich im Ausland ansässige Personen sowie fehlerhafte Anwendungen des Zuzüglerregimes nach Artikel 93 LIRPF. Beim Steuerwohnsitz bleiben die Kriterien nach Artikel 9 LIRPF maßgeblich: mehr als 183 Tage Aufenthalt, der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen und die widerlegbare Vermutung aufgrund des Wohnsitzes des nicht getrennt lebenden Ehegatten und minderjähriger Kinder.

Auch Gesellschaften ohne reale Funktionen, Personal, Sachmittel und eigenes Risiko geraten in den Fokus. Bei einer Abweichung zwischen Form und Wirklichkeit kann die AEAT auf die Missbrauchsvorschriften der Ley 58/2003 zurückgreifen, insbesondere den Konflikt bei der Normanwendung nach Artikel 15, die Simulation nach Artikel 16 und Verrechnungspreiskorrekturen zwischen verbundenen Parteien.

Internationaler Datenzugriff und Vollstreckung

Zum Informationsnetz gehören der Common Reporting Standard (CRS), DAC2 nach Richtlinie 2014/107/EU, DAC7 nach Richtlinie (EU) 2021/514, DAC8 für Kryptowerte nach Richtlinie (EU) 2023/2226 sowie FATCA bei US-Bezug. Seit 2026 erhält die AEAT zusätzliche monatliche Finanzinformationen; der Censo Único Compartido erleichtert den Austausch zwischen Verwaltungen. Daneben bestehen eigene Meldepflichten, vor allem Form 720 für Auslandsvermögen und Form 721 für im Ausland verwahrte virtuelle Währungen.

Die Datennutzung endet nicht bei der Auswahl. Im Beitreibungsverfahren sollen auch Krypto- und tokenisierte Vermögenswerte, Forderungen aus Kartenzahlungen und Guthaben bei Zahlungsdienstleistern gepfändet werden können.

Konsequenz für internationale Privatvermögen

Steuerwohnsitz, Lebenshaltung, Bankbewegungen, Gesellschaftsfunktionen und Erklärungen müssen ein nachvollziehbares Gesamtbild ergeben. Belege sollten im Zeitpunkt der Vorgänge aufgebaut werden: Reisetage, Wohn- und Familienbezug, Organfunktionen, Verträge, Leistungsnachweise und Mittelverwendung. Wer erst nach Beginn einer Prüfung versucht, Widersprüche zu erklären, startet in einem datenbasierten Verfahren mit einem erheblichen Nachteil.