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Substanz vor Form: der neue Ansatz der AEAT bei international mobilen Steuerpflichtigen

Spanische Steuerprüfungen international mobiler Personen haben sich verändert: Die AEAT kontrolliert nicht mehr nur Erklärungen, sondern rekonstruiert die wirtschaftliche Realität anhand verknüpfter Daten. Besonders betroffen sind das Beckham-Regime, ausländische Gesellschaften und Strukturen, deren tatsächliche Leitung oder Tätigkeit in Spanien liegen könnte.

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Lullius

Neue Datenarchitektur der AEAT

Der Steuerkontrollplan 2026 stellt die wirtschaftliche Substanz in den Mittelpunkt. Verifactu, die durch Real Decreto 253/2025 erweiterte Datei zu Finanzkontoinhaberschaften und die Umsetzung von DAC8 ab 1. Januar 2026 verbessern den Abgleich von Rechnungen, Finanzdaten und Kryptowerten. Prüfer lesen Bankbewegungen, Kommunikation, Governance-Unterlagen und berufliche digitale Spuren und fragen, wo Leistungen erbracht und Entscheidungen tatsächlich getroffen wurden.

Beim Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF wird oft nicht die Berechnung in Modelo 151 bestritten, sondern bereits die rechtliche Grundlage der Zulassung. Das Regime gilt im Zuzugsjahr und den fünf folgenden Perioden. Wegen der vierjährigen Verjährungsfrist nach Artikel 66 LGT kann eine Prüfung mehrere noch offene Jahre erfassen.

Umqualifizierung, Missbrauch oder Simulation?

Für die Verteidigung ist entscheidend, welches Instrument die AEAT nutzt. Artikel 13 des Allgemeinen Steuergesetzes ordnet einen Vorgang nach seiner wahren Rechtsnatur ein; bei offengelegtem Sachverhalt führt dies allein grundsätzlich nicht zu einer Sanktion. Der Konflikt bei der Normanwendung nach Artikel 15 entspricht der allgemeinen Missbrauchskontrolle. Er verlangt einen positiven Bericht der beratenden Kommission und schließt Sanktionen aus.

Artikel 16 betrifft Simulation. Die AEAT muss nachweisen, dass der erklärte Vorgang nicht wie dargestellt stattfand, die Beteiligten etwas anderes wollten und eine bewusste Täuschung vorlag. Dann kann das Regime rückwirkend entfallen; die sehr schwere Zuwiderhandlung kann mit 100 % bis 150 % der vermiedenen Steuer sanktioniert werden. Überschreitet der Betrag die Schwelle nach Artikel 305 des Strafgesetzbuchs, entsteht zudem ein strafrechtliches Risiko. Wird bloße Künstlichkeit fälschlich als Simulation behandelt, können fehlender Kommissionsbericht und umgangene Sanktionsfreiheit zentrale Angriffspunkte sein.

Betriebsstätte oder spanische Gesellschaftsansässigkeit

Arbeitet ein Gründer oder Berater dauerhaft von einem festen Ort in Spanien aus, können Verhandlung, Entscheidung oder Leistungserbringung eine Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens begründen. Noch weiter reicht der Vorwurf, der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung liege in Spanien. Nach Artikel 8.1 LIS wäre die Gesellschaft dann selbst in Spanien ansässig und hier mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Beide Feststellungen gefährden zugleich das persönliche Zuzüglerregime.

Belege und Verfahrensentscheidungen

Verträge, Vollmachten, Protokolle, Reisedaten und Kommunikation müssen zeitnah zeigen, welche Substanz bestand, wo Entscheidungen fielen und welcher außersteuerliche Geschäftsgrund die Struktur trug. Kommt es zur Festsetzung, kann ein acta con acuerdo nach Artikel 188 LGT die Sanktion um 65 % mindern, schließt aber die Anfechtung aus. Ein acta de conformidad bringt 30 % Minderung und wahrt weitere Rechtsbehelfe; bei schneller Zahlung ohne Anfechtung ist eine zusätzliche Reduktion möglich. Bei Doppelbesteuerung bleiben Verständigungsverfahren nach Abkommen oder der EU-Streitbeilegungsrichtlinie zu prüfen.