Einblick in eine Steuerprüfung zum Beckham-Regime: Simulation, zwischengeschaltete Gesellschaften und Sanktionen
Anonymisierte Prüfungsakten aus dem Jahr 2025 zeigen, wie die AEAT Beckham-Regime-Fälle auf Simulation, Betriebsstätte und nicht erklärte Welteinkünfte untersucht. Die finanziellen Folgen können neben Steuern und Zinsen Sanktionen von bis zu 125 % umfassen.
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Ausgangslage und Prüfungsverlauf
Der Fall beruht auf einer Acta de Disconformidad und einer Propuesta de Sanción, die eine regionale Inspektion in der zweiten Jahreshälfte 2025 erließ. Der britische Steuerpflichtige war 2018 nach Spanien gezogen, von einer neu gegründeten spanischen Gesellschaft angestellt worden und hatte mit Modelo 149 das Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF gewählt. Für 2019 bis 2022 reichte er Steuererklärungen nach Modelo 151 ein und erklärte jährlich rund 21.000 bis 38.000 Euro spanischen Arbeitslohn.
Die Mitte 2024 eingeleitete Prüfung umfasste IRPF und Vermögensteuer für 2019 bis 2022. Innerhalb von etwa 16 Monaten erließ die Inspektion neun diligencias und holte Informationen bei Schulen, Vermietern, Banken und Kryptoplattformen ein. Sie glich spanische Erklärungen mit britischen Steuererklärungen, Kontenbewegungen, Companies-House-Daten, LinkedIn-Profilen und Unternehmenswebseiten ab. Dabei wurden unter anderem Dividenden von mehr als 325.000 Pfund in einem Jahr, Veräußerungsgewinne, Mieteinkünfte aus drei britischen Immobilien und fünf Geschäftsführerpositionen sichtbar.
Simulation und Betriebsstätte
Die AEAT nahm eine relative und subjektive Simulation nach Artikel 16 LGT an. Die spanische Gesellschaft verfügte weder über eine eigenständige Kundenbasis noch über ausreichende personelle und sachliche Mittel. Ihre Umsätze stammten nahezu vollständig aus Rechnungen an britische Gesellschaften, an denen der Steuerpflichtige beteiligt oder als Geschäftsführer tätig war. Finanzierung, Vergütung und private Kosten liefen in engem Kreislauf über die spanische Gesellschaft. Nach Auffassung der Inspektion wurden die Beratungsleistungen tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst erbracht; die Gesellschaft sollte lediglich ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 93.1(b) LIRPF erscheinen lassen.
Hilfsweise bejahte die AEAT eine Betriebsstätte nach Artikel 93.1(c) LIRPF. Der Steuerpflichtige arbeitete dauerhaft aus den angemieteten Büroräumen und teilweise aus seinem Homeoffice für die britischen Gesellschaften. Die Inspektion wertete dies als feste Geschäftseinrichtung nach Artikel 13.1(a) TRLIRNR und Artikel 5 OECD-Musterabkommen. Sie stützte sich zusätzlich auf drei verbindliche DGT-Auskünfte.
Steuern, Sanktionen und Lehren
Nach Versagung des Beckham-Regimes rekonstruierte die AEAT das Welteinkommen nach Artikel 2 LIRPF. Zugerechnete gewerbliche Einkünfte stiegen von rund 15.000 Euro im Jahr 2019 auf mehr als 243.000 Euro im Jahr 2021; die 2019 festgestellten Dividenden überstiegen umgerechnet 364.000 Euro. Hinzu kamen britische Mieteinkünfte und ein Immobilienveräußerungsgewinn aus 2022. Die zusätzliche Steuer belief sich für vier Jahre auf etwa 262.800 Euro, die Zinsen auf rund 41.000 Euro.
Die Verstöße wurden nach Artikel 191.4 LGT als sehr schwer eingestuft. Wegen des Einsatzes einer zwischengeschalteten Person nach Artikel 184.3(c) LGT und vorsätzlichen Handelns setzte die AEAT einen Sanktionssatz von 125 % an: 100 % Grundsatz zuzüglich 25 Prozentpunkten wegen eines Steuerausfalls von mehr als 75 %. Die vorgeschlagenen Sanktionen betrugen rund 329.150 Euro; die Gesamtbelastung überschritt 632.900 Euro, noch ohne parallel geprüfte Vermögensteuer.
Die formale Bestätigung nach Modelo 149 schützt nicht vor einer späteren materiellen Prüfung. Entscheidend sind reale wirtschaftliche Substanz, zeitnah entstandene Belege und eine vorgelagerte Betriebsstättenanalyse. Wer aus Spanien für ausländische Gesellschaften tätig ist, sollte die Struktur vor Eintritt in das Regime belastbar dokumentieren und bei Prüfungsbeginn frühzeitig spezialisierten steuerverfahrensrechtlichen Rat einholen.