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Fallstudie: Steuerprüfung zur Anwendung des Beckham-Regimes erfolgreich abgeschlossen

In einer Steuerprüfung aus dem Jahr 2025 bestätigte die AEAT die Anwendung des Beckham-Regimes für einen international tätigen Geschäftsführer und akzeptierte zugleich die Lohnabrechnung und Meldepflichten seiner spanischen Holdinggesellschaft. Das Verfahren endete ohne Hinzurechnungen oder Sanktionen.

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Gegenstand der Prüfung

Anfang 2025 leitete die spanische Steuerbehörde AEAT eine intensive Prüfung gegen einen nach Spanien zugezogenen internationalen Geschäftsführer und seine spanische Holdinggesellschaft ein. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Geschäftsführer die Voraussetzungen des Zuzüglerregimes nach Artikel 93 LIRPF, des sogenannten Beckham-Regimes, erfüllte und ob die Gesellschaft ihre Pflichten als Arbeitgeber ordnungsgemäß wahrgenommen hatte.

Die AEAT untersuchte insbesondere den tatsächlichen Zuzug und die steuerliche Ansässigkeit des Geschäftsführers, die wirtschaftliche Substanz und formelle Ausgestaltung des Arbeitsvertrags, die steuerliche Behandlung bestimmter Sachbezüge sowie die angewandten Lohnsteuerabzüge und Arbeitgebermeldungen. Wegen der möglichen Steuer-, Sanktions- und Reputationsfolgen musste die Verteidigung des Geschäftsführers und der Gesellschaft vollständig aufeinander abgestimmt werden.

Koordinierte Verteidigung

Lullius stellte ein Team aus Spezialisten für Steuerprüfungen, internationale Mobilität und lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten zusammen. Die Verteidigung beruhte auf einer konsistenten Darstellung des Zuzugs, der beruflichen Tätigkeit und der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Parallel wurden die Lohnabrechnungen, Sachbezüge, Quellensteueranmeldungen und sonstigen Arbeitgebermeldungen technisch aufgearbeitet und mit den persönlichen Steuererklärungen abgeglichen.

Über mehrere Monate beantwortete das Team die Auskunftsersuchen der AEAT, reichte die maßgeblichen Unterlagen ein und erläuterte die rechtliche Einordnung. Entscheidend war, dass die formelle Dokumentation mit der wirtschaftlichen Realität übereinstimmte und sowohl die persönliche als auch die gesellschaftsbezogene Seite des Sachverhalts aus einem einheitlichen Ansatz verteidigt wurde.

Ergebnis und praktische Bedeutung

Die AEAT akzeptierte die vorgetragenen Argumente vollständig. Sie bestätigte die Berechtigung des Mandanten zur Anwendung des Beckham-Regimes in den geprüften Steuerjahren und erkannte die Lohnabrechnungs- und Meldepraxis der Gesellschaft an. Die Prüfung wurde ohne steuerliche Hinzurechnungen, Sanktionen oder weitere Verbindlichkeiten für den Geschäftsführer oder die Gesellschaft abgeschlossen.

Damit blieben die mit dem Regime verbundenen Steuervorteile erhalten; zugleich wurden ein langwieriges Rechtsbehelfsverfahren und negative Außenwirkungen vermieden. Der Fall zeigt, dass bei Prüfungen zum Beckham-Regime nicht allein der ursprüngliche Antrag zählt. Maßgeblich sind der tatsächliche Zuzug, ein substanzielles Arbeitsverhältnis, konsistente Erklärungen und eine belastbare Arbeitgeber-Compliance. Werden diese Punkte frühzeitig und geschlossen dokumentiert, lässt sich eine rechtmäßige Position auch in einer anspruchsvollen Prüfung erfolgreich verteidigen.