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Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide und Sanktionen in Spanien

Vor einer Klage gegen spanische Steuerbescheide oder Sanktionen ist grundsätzlich das wirtschafts- und verwaltungsrechtliche Verfahren vor TEAR oder TEAC auszuschöpfen. Zahlung und Aussetzung sind getrennt zu planen.

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Lullius

Gegen spanische Steuerbescheide und Sanktionen kann grundsätzlich nicht unmittelbar Klage erhoben werden. Zunächst ist das wirtschafts- und verwaltungsrechtliche Verfahren vor dem regionalen TEAR oder dem zentralen TEAC zu durchlaufen. Zuständigkeit und Instanzenzug hängen insbesondere von der Höhe des Streitwerts ab.

Rechtsbehelfsfrist und Verfahrensdauer

Die Reclamación económico-administrativa ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der endgültigen Steuerfestsetzung oder Sanktionsentscheidung einzulegen. Zunächst wird der Rechtsbehelf angekündigt. Nach der im Ausgangstext genannten Praxis eröffnet das Tribunal etwa drei bis sechs Monate später eine weitere einmonatige Frist für die ausführliche Begründung.

Eine Entscheidung kann anschließend weitere ein bis zwei Jahre beanspruchen. Bleibt der Rechtsbehelf ganz oder teilweise erfolglos, kann binnen zwei Monaten Klage beim zuständigen Tribunal Superior de Justicia erhoben werden; das Gerichtsverfahren dauert häufig zwei bis drei Jahre oder länger.

Zahlung oder Aussetzung

Die Sanktion wird während des Verwaltungsrechtsbehelfs grundsätzlich ohne Sicherheit ausgesetzt. Der Steuerbetrag bleibt dagegen vollstreckbar. Der Steuerpflichtige kann ihn innerhalb der freiwilligen Zahlungsfrist entrichten oder eine Aussetzung beantragen. Bei Bekanntgabe in der ersten Monatshälfte läuft die Zahlungsfrist grundsätzlich bis zum 20. des Folgemonats, bei Bekanntgabe in der zweiten Hälfte bis zum 5. des übernächsten Monats.

Bei Zahlung und späterem Erfolg wird der Betrag zuzüglich Erstattungszinsen zurückgezahlt. Eine automatische Aussetzung ist gegen Bankgarantie möglich; sie muss Steuerschuld, Zinsen und den möglichen Vollstreckungszuschlag von 20 % abdecken. Alternativ können etwa Grund- oder Mobiliarhypotheken angeboten werden, wenn eine Bankgarantie nicht erhältlich ist und belastbare Bewertungen vorliegen.

Aussetzung ohne vollständige Sicherheit

Eine vollständige oder teilweise Befreiung von Sicherheiten ist möglich, aber nicht automatisch. Nachzuweisen sind fehlende andere Sicherheiten und ein irreparabler oder nur schwer wiedergutzumachender Schaden bei sofortiger Vollstreckung. Verfügbare Vermögenswerte sind gegebenenfalls für den gesicherten Teil anzubieten.

Bei endgültigem Erfolg können auch Kosten der Garantie gegenüber der AEAT geltend gemacht werden. Bei Misserfolg werden Steuer, aufgelaufene Zinsen und gegebenenfalls Zuschläge fällig. Erfolgt die Aussetzung nur teilweise, bleibt der ungesicherte Teil vollstreckbar. Form, Laufzeit und Kosten jeder Sicherheit sind deshalb vor Ablauf der freiwilligen Zahlungsfrist zu vergleichen.

Rechtsbehelf, Liquidität und Sicherheiten sollten bereits bei Bekanntgabe des Bescheids gemeinsam geplant werden. Eine gute materielle Argumentation ersetzt keine fristgerechte Vollstreckungsstrategie. Ebenso ist die Sanktionsentscheidung eigenständig auf Verschulden und ausreichende Begründung zu prüfen.