Spanische Steuerbehörden verschärfen Prüfungen beim Beckham-Regime
Seit März 2025 prüft die AEAT Begünstigte des Beckham-Regimes intensiver. Künstliche Beschäftigung, Scheinselbständigkeit, ausländische Arbeitgeber und wirtschaftliche Substanz stehen im Mittelpunkt.
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- Lullius
Seit März 2025 kontrolliert die spanische Steuerverwaltung (AEAT) Begünstigte des Zuzüglerregimes deutlich intensiver. Das Beckham-Regime bleibt attraktiv, ist aber keine bloße Formalität: Eine Bewilligung schützt nicht vor einer späteren Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen.
Was die AEAT prüft
Das Regime gilt bis zu sechs Jahre; spanische Arbeitseinkünfte werden bis 600.000 Euro grundsätzlich mit 24 % besteuert. Im Prüfungsfokus stehen künstlich geschaffene Beschäftigungsverhältnisse, bei denen der Zuzug nicht wirklich auf einem neuen Arbeitsplatz beruht, sowie ausländische Arbeitgeber ohne Personal, Infrastruktur oder operative Tätigkeit.
Ein weiteres Risiko sind Scheinselbständigkeitsmodelle und Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit nur formal abbilden, während tatsächlich ein abhängiges Arbeitsverhältnis besteht. Auch Beteiligungen, Konzernstrukturen, Vertragstexte und der Ort der täglichen Tätigkeit werden mit öffentlichen Profilen, Zahlungsströmen und weiteren Daten abgeglichen.
Bis zu zehn Jahre wirtschaftliches Risiko
Die AEAT kann jedes der bis zu sechs Anwendungsjahre innerhalb der jeweils geltenden vierjährigen Verjährungsfrist überprüfen. Dadurch kann sich vom Beginn des Regimes bis zum Ablauf der letzten Prüfungsfrist ein Zeitraum von bis zu zehn Jahren ergeben. Mögliche Folgen sind rückwirkende Nachversteuerung, Zinsen, Sanktionen und Reputationsschäden.
Schnelle Antragsdienste prüfen häufig nur die formalen Unterlagen. Für eine belastbare Position müssen dagegen Arbeitgeberqualifikation, Beteiligungen, wirtschaftliche Substanz, Vertragsbedingungen und Zuzugsgrund vor Antragstellung zusammenpassen. Die Prüfung ist während des gesamten Regimes zu aktualisieren.
Prüfungssichere Dokumentation
Mandanten sollten Arbeitsvertrag, Tätigkeitsbeschreibung, Ergebnisse, Berichtslinien, Vergütung und tatsächlichen Arbeitsort laufend belegen. Bei ausländischen Gesellschaften gehören Personal, Büroräume, Governance und Entscheidungsprotokolle in die Akte. Abweichungen zwischen Antrag, Steuererklärung und gelebter Praxis müssen früh erkannt werden.
Wer bereits ein Auskunftsersuchen oder eine Prüfungsanordnung erhalten hat, sollte eine einheitliche Tatsachendarstellung entwickeln und Unterlagen geordnet vorlegen. Widersprüchliche Erklärungen verschiedener Berater oder nachträglich geschaffene Belege schwächen die Position. Ebenso wichtig ist, den Umfang der Anfrage zu kontrollieren und jede Antwort rechtlich wie tatsächlich abzustimmen.
Der verfahrensrechtliche Rahmen für die Kontrollen ist im BOE-A-2025-5323 dokumentiert. Neben dem materiellen Anspruch sind Verjährung, Beweislast, Aussetzung und mögliche Sanktionen getrennt zu prüfen. Auch Folgejahre und verbundene Gesellschaften können von denselben Feststellungen unmittelbar betroffen sein. Eine vorausschauende Verteidigung beginnt stets frühzeitig vor der ersten Antwort an die AEAT, berücksichtigt bereits einen möglichen Rechtsbehelfsweg und schützt die konsistente steuerliche Gesamtposition über alle Jahre.