Mit dem Antrag auf Spaniens Sonderregelung für zuziehende Arbeitnehmer —der sogenannten Lex Beckham— und der Ausstellung der Bescheinigung durch die spanische Steuerbehörde ist die Prüfung nicht abgeschlossen. Die Behörde kann später untersuchen, ob die Zugangsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt waren, ob die mit Formular 149 mitgeteilten Umstände der gelebten Realität entsprechen und ob die jährlichen Erklärungen nach Formular 151 die steuerliche Position richtig abbilden.
Im Mittelpunkt stehen häufig der zeitliche Ablauf des Zuzugs, die frühere steuerliche Ansässigkeit, die rechtliche und tatsächliche Grundlage der beruflichen Tätigkeit, die konkret ausgeübten Funktionen und die Stellung des Arbeitgebers oder der geleiteten Gesellschaft. Hinzu kommen Vergütung, Beteiligungsprogramme, Zahlungen aus dem Ausland, Lohnsteuerabzug sowie die Frage, ob die Tätigkeit, die den Zuzug ausgelöst hat, wirklich von Spanien aus ausgeübt wurde.
Lullius vertritt Führungskräfte, Geschäftsführer, Unternehmer, qualifizierte Fachkräfte und ihre Arbeitgeber bei Auskunftsersuchen, begrenzten Prüfungen und umfassenden Steuerprüfungen zur Lex Beckham. Wir verbinden die fachliche Analyse von Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes mit einer klaren Beweis- und Verfahrensstrategie. Jede Antwort ist Teil eines einheitlichen, belastbaren Vorbringens und keine isolierte Erklärung, die später mit anderen Angaben kollidieren könnte.
Zu Beginn rekonstruieren wir die Tatsachen und den gesamten Verwaltungsvorgang. Wir prüfen die Unterlagen zum Formular 149, Arbeits- und Gesellschaftsdokumente, Lohnabrechnungen, Quellensteuerbescheinigungen, tatsächliche Funktionen, frühere Ansässigkeit, Reisen, interne Kommunikation und bereits eingereichte Erklärungen. Bei mehreren Rechtsordnungen koordinieren wir ausländische Berater und Beweismittel, damit die spanische Position nicht auf unvollständigen Übersetzungen oder rechtlichen Begriffen ohne wirtschaftlichen Kontext beruht.