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Das Beckham-Regime für neu zugezogene Geschäftsführer: DGT-Auskunft V1209-25 im Detail

Die verbindliche DGT-Auskunft V1209-25 vom 3. Juli 2025 präzisiert, wann ein neu zugezogener Geschäftsführer das spanische Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF wählen kann. Die DGT stellt dabei nicht auf die Vertragsform, sondern auf den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Bestellung, Umzug und Tätigkeit ab.

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Lullius

Sachverhalt und rechtliche Bedeutung

Ein ukrainischer Staatsangehöriger wollte aufgrund seiner Bestellung zum Geschäftsführer einer spanischen Software- und IT-Beratungsgesellschaft nach Spanien ziehen und sich als autónomo societario anmelden. Seine Ehefrau und seine Kinder lebten bereits seit April 2022 unter vorübergehendem Schutz in Spanien. Die consulta vinculante bindet die Verwaltung gegenüber dem Antragsteller und gibt nach Artikel 89.1 des Allgemeinen Steuergesetzes die Verwaltungsauffassung für vergleichbare Sachverhalte wieder. Sie ist keine Rechtsprechung, derzeit aber die klarste Aussage der DGT zu diesem Zugangsweg.

Drei kumulative Voraussetzungen

Erstens muss der Umzug durch die Bestellung zum Geschäftsführer veranlasst sein, Artikel 93.1.b).2º LIRPF. Der Kausalzusammenhang ist eine Tatsachenfrage und durch geeignete zeitnahe Belege nachzuweisen. Im konkreten Fall werden insbesondere der frühere Zuzug der Familie, die Zuteilung einer Sozialversicherungsnummer sowie der genaue Zeitpunkt von Bestellung, Umzug und Tätigkeitsbeginn relevant sein. Die Würdigung obliegt den Prüfungs- und Veranlagungsstellen, nicht der DGT.

Zweitens gelten bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft im Sinne von Artikel 5.2 des Körperschaftsteuergesetzes Beteiligungsgrenzen. Hält der Geschäftsführer mindestens 25 %, gelten er und die Gesellschaft nach Artikel 18 als verbundene Parteien. Bei der im Sachverhalt offenbar mindestens 25%igen Beteiligung ist das Regime daher nur anwendbar, wenn die Gesellschaft tatsächlich operativ tätig und nicht lediglich Vermögenshalterin ist.

Drittens darf der Steuerpflichtige grundsätzlich keine Einkünfte über eine in Spanien belegene Betriebsstätte erzielen, Artikel 93.1.c) LIRPF; ausgenommen sind die Zugangswege nach b).3º und 4º. Nach den Artikeln 17.1 und 27.1 LIRPF ist zwischen der als Arbeitseinkünfte behandelten Vergütung für das Geschäftsführeramt und Einkünften aus einer gesonderten wirtschaftlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Zusätzliche Dienstleistungen sind nicht automatisch schädlich. Schädlich wird die Gestaltung erst, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und die Einkünfte über eine spanische Betriebsstätte erzielt werden.

Konsequenzen für die Gestaltung

Wer über die Geschäftsführerbestellung in das Beckham-Regime gelangen will, sollte den Kausalzusammenhang vor dem Umzug dokumentieren, die operative Substanz der Gesellschaft und die Beteiligungsverhältnisse prüfen sowie Amtsaufgaben und gesonderte Dienstleistungen klar voneinander abgrenzen. Auch die Anmeldung als autónomo societario kann von der AEAT als Indiz für eine wirtschaftliche Tätigkeit gewertet werden. V1209-25 ist damit weniger eine Warnung als eine konkrete Prüfliste für eine vertretbare Struktur.


Lullius ist eine Steuerrechtsboutique in Palma de Mallorca und berät internationale Privatmandanten im spanischen Steuerrecht, in der Private-Client-Beratung und bei Steuerstreitigkeiten. Dieser Beitrag gibt den Stand von Juni 2026 wieder, dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.