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Aktuelle Gesetzesänderungen zur Besteuerung von Kryptowährungen in Spanien

Ein spanischer Gesetzentwurf zur Umsetzung von DAC8 erweitert die Sorgfalts- und Meldepflichten für Kryptodienstleister und soll Kryptowerte ausdrücklich als pfändbare Vermögenswerte erfassen. Nutzer müssen mit einem deutlich umfassenderen internationalen Informationsaustausch rechnen.

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Lullius

Spanische Umsetzung von DAC8

Im September 2024 billigte der spanische Ministerrat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/16/EU in der durch DAC8 geänderten Fassung. Ziel ist eine engere Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen und eine systematische Erfassung von Transaktionen mit Kryptowerten. Der Entwurf war zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstand des Konsultations- und parlamentarischen Verfahrens; die endgültigen Pflichten hängen daher vom verabschiedeten Gesetz ab.

DAC8 ersetzt den engeren Begriff der „virtuellen Währung“ durch „Kryptowert“. Dadurch wird der Kreis der meldepflichtigen Vermögenswerte erweitert und stärker an die tatsächliche Entwicklung des Marktes angepasst.

Sorgfalts- und Meldepflichten

Kryptodienstleister, darunter Börsen und Wallet-Anbieter, sollen robuste Verfahren zur Identifizierung ihrer Nutzer und zur Erfassung meldepflichtiger Bestände und Transaktionen einrichten. Die Pflichten betreffen sowohl in Spanien ansässige als auch nichtansässige Nutzer, soweit der spanische oder unionsrechtliche Anknüpfungspunkt erfüllt ist. Für Anbieter bedeutet dies zusätzliche Kundenprüfung, Datenqualität, Dokumentation und fristgerechte Meldung.

Nutzer sollten davon ausgehen, dass Kryptotransaktionen künftig häufiger mit Steuererklärungen und sonstigen Vermögensangaben abgeglichen werden. Unvollständige Aufzeichnungen zu Anschaffungskosten, Wallet-Transfers oder wirtschaftlicher Berechtigung können dadurch schneller zu Rückfragen und Steuerprüfungen führen.

Pfändung und internationaler Informationsaustausch

Der Gesetzentwurf ändert außerdem die Ley General Tributaria, um Kryptowerte ausdrücklich als pfändbares Vermögen einzuordnen. Damit soll klargestellt werden, dass die AEAT Kryptowerte bei Steuerschulden oder sonstigen gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen sichern und verwerten kann.

Durch die Einbindung des Crypto-Asset Reporting Framework der OECD erleichtert DAC8 den automatischen Informationsaustausch zwischen EU-Mitgliedstaaten und weiteren teilnehmenden Staaten. Die Regelung soll Transparenz erhöhen und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung erschweren.

Fazit

Kryptodienstleister sollten Datenmodelle, Kundenprüfung und Meldeprozesse frühzeitig anpassen. Anleger benötigen eine vollständige Transaktionshistorie, nachvollziehbare Anschaffungskosten und eine konsistente Zuordnung der Wallets. Auch Übertragungen zwischen eigenen Wallets, Transaktionen über ausländische Plattformen und die wirtschaftliche Berechtigung an gemeinschaftlich gehaltenen Beständen sollten eindeutig belegt sein. Anbieter müssen zugleich Datenschutz, Aufbewahrungsfristen und die technische Abstimmung mehrerer Meldesysteme berücksichtigen. Eine laufende Abstimmung zwischen Steuer-, Compliance- und IT-Verantwortlichen ist deshalb unerlässlich. Dieser Beitrag gibt den Stand des damaligen Gesetzgebungsverfahrens wieder und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene Rechts- oder Steuerberatung.