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TEAC beschränkt den Abzug ausländischer Steuern: tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland erforderlich

Das spanische Zentrale Wirtschafts- und Verwaltungsgericht (TEAC) präzisiert den Abzug ausländischer Steuern nach Artikel 31.2 LIS: Er setzt eine tatsächlich im Ausland ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit voraus.

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Lullius

Mit seiner Entscheidung vom 24. September 2025 schränkt das Zentrale Wirtschafts- und Verwaltungsgericht (Tribunal Económico-Administrativo Central, TEAC) den Abzug ausländischer Steuern nach Artikel 31.2 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (Ley del Impuesto sobre Sociedades, LIS) ein. Nicht auf die spanische Körperschaftsteuer anrechenbare Beträge sind nur dann als Aufwand abzugsfähig, wenn die besteuerten Einkünfte aus tatsächlich im Ausland ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten stammen.

Sachverhalt und Streitfrage

Betroffen war die spanische Muttergesellschaft einer multinationalen Steuergruppe mit Tochtergesellschaften in Brasilien und Argentinien. In den Geschäftsjahren 2015 bis 2018 fielen ausländische Steuern auf dort erzielte Einkünfte an. Soweit diese wegen der gesetzlichen Begrenzung des Artikels 31.1 LIS nicht angerechnet werden konnten, behandelte die Gesellschaft den Mehrbetrag nach Artikel 31.2 LIS als abzugsfähigen Aufwand.

Die Steuerverwaltung versagte den Abzug. Die Management- und Unterstützungsleistungen seien im Wesentlichen von Spanien aus erbracht worden. Vorübergehende Personalentsendungen und die Zusammenarbeit mit lokalen Tochtergesellschaften belegten keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit der spanischen Gesellschaft in Brasilien oder Argentinien.

Die Begründung des TEAC

Das TEAC folgt dieser restriktiven Auslegung. Für den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit verweist es auf Artikel 5.1 LIS: Erforderlich ist eine selbständige Organisation von Produktionsmitteln und personellen Ressourcen oder von einem dieser Faktoren, um an der Produktion oder dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen teilzunehmen. Tätigkeiten, die tatsächlich in Spanien organisiert und ausgeführt werden, werden nicht allein durch kurzfristige Entsendungen zu einer Tätigkeit im Ausland.

Auch Verträge mit ausländischen Tochtergesellschaften genügen nicht, wenn die spanische Gesellschaft im betreffenden Staat keine eigene betriebliche Struktur organisiert und kontrolliert. Die Beweislast trägt nach Artikel 105 des Allgemeinen Steuergesetzes der Steuerpflichtige. Er muss sowohl die Steuerzahlung als auch den Zusammenhang der Einkünfte mit einer qualifizierenden Tätigkeit im Ausland belegen.

Die Entscheidung entspricht der TEAC-Entscheidung vom 24. Juni 2025 (RG 271/2024) und der verbindlichen DGT-Auskunft V3307-23 vom 27. Dezember 2023. Beide verlangen tatsächliche wirtschaftliche Substanz im Ausland.

Folgen und Schlussfolgerung

Von Spanien aus zentralisierte Dienstleistungsmodelle erfüllen Artikel 31.2 LIS daher regelmäßig nicht. Der nicht anrechenbare Teil der ausländischen Steuer wird dann zu einer endgültigen Steuerbelastung. Multinationale Gruppen sollten für jeden Staat dokumentieren, welche Funktionen, Mitarbeiter und sachlichen Mittel dort eingesetzt werden und wie diese mit den besteuerten Einkünften zusammenhängen.

Die Entscheidung trennt klar zwischen grenzüberschreitender Leistungserbringung und einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland. Entscheidend sind operative Substanz, Funktionsanalyse und belastbare zeitnahe Nachweise.