Balearen schaffen Erbschaft- und Schenkungsteuer für nahe Angehörige ab
DL 4/2023 gewährt auf den Balearen eine 100-prozentige Erbschaftsteuervergünstigung für Ehegatten sowie Verwandte in gerader Linie. Immobilienwerte und spätere Veräußerungsgewinne bleiben sorgfältig zu prüfen.
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- Lullius
Der Ministerrat der Balearen verabschiedete am 18. Juli 2023 das Decreto-ley 4/2023 (DL 4/2023). Es änderte das durch Decreto Legislativo 1/2014 vom 6. Juni konsolidierte regionale Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und weitete die Vergünstigungen für nahe Angehörige erheblich aus.
100 % für nahe Angehörige, 50 % für weitere Verwandte
Vor der Reform galt eine Vergünstigung von 99 % im Wesentlichen für Erben der Gruppe I, also Abkömmlinge unter 21 Jahren. Seit dem 18. Juli 2023 beträgt die Vergünstigung bei Erwerb von Todes wegen und gleichgestellten Erbverträgen 100 % für Abkömmlinge jeden Alters, Ehegatten und Vorfahren der Gruppen I und II.
Damit entfällt die Steuerbelastung grundsätzlich zwischen Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln sowie Ehegatten – auch bei lebzeitigen Erwerbungen über balearische Erbverträge. Für Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten wurde eine Vergünstigung von 50 % eingeführt.
Ursprünglich galten diese Vorteile nur für unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Gesetz 11/2023 vom 23. November erweiterte sie auf Nichtansässige, die wegen Immobilien nur beschränkt steuerpflichtig sind, und beseitigte damit die unterschiedliche Behandlung.
Immobilienbewertung und spätere Einkommensteuer
Bei einem Immobilienerwerb muss der Wert in der notariellen Urkunde angegeben werden. Die Regelung orientiert sich am Referenzwert des Immobilienkatasters; der erklärte Wert darf den tatsächlichen Wert nicht überschreiten. Liegt der Referenzwert unter dem realen Wert, sollte die Wahl des Ansatzes nicht allein auf die Erbschaftsteuervergünstigung ausgerichtet werden. Ein niedriger Erwerbswert kann bei einem späteren Verkauf den steuerpflichtigen Gewinn in IRPF oder IRNR deutlich erhöhen.
Weitere Immobilienvergünstigungen und zeitliche Anwendung
Die Reform beseitigte außerdem die Grunderwerbsteuer (ITP) beim ersten Hauptwohnsitz für Personen unter 30 Jahren und Menschen mit Behinderung. Genannt werden Einkommensgrenzen von 52.800 Euro bei Einzel- und 84.480 Euro bei Zusammenveranlagung sowie ein Immobilienhöchstwert von 270.151 Euro.
Eine ITP-Ermäßigung von 50 % gilt unter Voraussetzungen beim ersten Wohneigentum für unter 35-Jährige sowie für große Familien, Alleinerziehende und Familien mit unterhaltsberechtigten Menschen mit Behinderung. Bei großen Familien darf der Kaufpreis 350.000 Euro nicht überschreiten.
Die Änderungen gelten nicht rückwirkend, sondern erst ab ihrem jeweiligen Inkrafttreten. Vor einer Übertragung sollten Mandanten daher Anwendungszeitpunkt, Verwandtschaftsgruppe, Ansässigkeit und Immobilienwert stets umfassend, vorab und gemeinsam prüfen. Den konsolidierten Gesetzestext finden Sie beim BOE.