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Steuerprüfungen zum Beckham-Regime in Spanien: Was die AEAT in der Praxis prüft

Die AEAT prüft das Beckham-Regime selektiv und substanzorientiert. Im Fokus stehen Scheingestaltungen, Betriebsstätten, der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und belastbare zeitnahe Nachweise.

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Lullius

Das Zuzüglerregime nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF) bleibt ein legitimes Instrument für internationale Mobilität. Die spanische Steuerverwaltung (AEAT) prüft jedoch zunehmend, ob hinter Arbeitsvertrag, spanischer Gesellschaft und ausländischen Einkünften eine wirtschaftlich stimmige Realität steht. Besonders risikobehaftet sind hybride Strukturen, bei denen Tätigkeit und Entscheidungen tatsächlich aus Spanien erfolgen.

Wie Fälle ausgewählt und geprüft werden

Es handelt sich nicht um eine flächendeckende Kampagne, sondern um risikobasierte Auswahl. Auffällig sind neu gegründete spanische Gesellschaften mit geringen Mitteln, hohe ausländische Einkünfte oder Vermögensereignisse während des Regimes, ein Lebensstandard ohne Bezug zum erklärten spanischen Gehalt sowie öffentliche Hinweise auf eine Leitungstätigkeit aus Spanien.

Die Prüfung beginnt meist mit Verträgen, Organigrammen, Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeitsergebnissen, Rechnungen, Zahlungsströmen und Beziehungen zu ausländischen Gesellschaften. Anschließend rekonstruiert die AEAT, wer tatsächlich entscheidet, wo Leistungen ausgeführt werden und welche Ressourcen vorhanden sind. Erst danach folgt die rechtliche Einordnung.

Drei zentrale Angriffslinien

Simulation: Die AEAT kann annehmen, dass Beschäftigungsverhältnis oder spanische Gesellschaft nur geschaffen wurden, um Artikel 93 zu aktivieren. Indizien sind fehlende Arbeitsergebnisse, keine personellen oder sachlichen Mittel, wirtschaftlich unplausible konzerninterne Rechnungen und eine auffällig abgestimmte Chronologie.

Betriebsstätte: Erbringt ein Gründer oder Berater seine Leistungen dauerhaft von Spanien aus – gegebenenfalls aus dem Homeoffice –, kann eine Betriebsstätte entstehen. Das kann sowohl zum Verlust des Beckham-Regimes als auch zur spanischen Besteuerung zuvor als ausländisch behandelter Einkünfte führen.

Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung: Lebt der maßgebliche Geschäftsführer in Spanien und werden Einstellung, Verhandlungen und Entscheidungen von dort gesteuert, kann auch die Steueransässigkeit oder eine Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft betroffen sein. Fehlende Protokolle und ein nur formaler Vorstand im Ausland verschärfen das Risiko.

Nachweise und mögliche Folgen

Entscheidend sind zeitnahe Belege: Arbeitsziele und Ergebnisse, E-Mails, Berichte, Sitzungsunterlagen, Buchhaltung, Verrechnungspreisdokumentation, Reise- und Anwesenheitsdaten sowie eine nachvollziehbare ausländische Governance. Erklärungen ohne korrespondierende Dokumente reichen regelmäßig nicht.

Wird das Regime rückwirkend versagt, drohen Besteuerung nach der regulären IRPF einschließlich Welteinkommen, gegebenenfalls Vermögensteuer auf weltweites Vermögen, Nachzahlungszinsen und Sanktionen. Bei hohen Verkürzungsbeträgen und behauptetem Vorsatz kann zusätzlich ein strafrechtliches Risiko entstehen.

Prävention und Verteidigung

Eine tragfähige Position erfordert reale Substanz, dokumentierte Entscheidungswege und eine fortlaufend gepflegte Prüfungsakte. Im Verfahren ist eine einzige, widerspruchsfreie Tatsachendarstellung wichtiger als abstrakte Rechtsargumente. Relevante Unterlagen sollten geordnet und mit Kontext vorgelegt werden. Bei strukturellen Schwächen sind Rechtsbehelfsweg, Risikobegrenzung und künftige Neuordnung frühzeitig gemeinsam zu planen.