Keine Wegzugsbesteuerung für Krypto-Assets nach spanischem Recht
Die verbindliche DGT-Auskunft V0666/2025 vom 14. April 2025 schafft Klarheit für international mobile Anleger: Übliche Kryptowährungen wie Bitcoin unterliegen beim Wegzug aus Spanien nicht der Wegzugsbesteuerung nach Artikel 95 bis LIRPF. Entscheidend ist jedoch die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung des jeweiligen Krypto-Assets.
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- Lullius
Der entschiedene Fall
Der Steuerpflichtige hielt außerhalb einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit verschiedene Kryptowährungen, darunter Bitcoin, und verlegte Anfang 2024 seine steuerliche Ansässigkeit nach Andorra. Er fragte, ob die in den Beständen enthaltenen stillen Reserven nach Artikel 95 bis LIRPF der spanischen Wegzugsbesteuerung unterliegen. Die DGT verneinte dies eindeutig.
Warum Bitcoin nicht unter Artikel 95 bis fällt
Die DGT stützt sich auf die Definitionen der EU-Verordnung 2023/1114 (MiCA) und des spanischen Geldwäschegesetzes 10/2010. Danach sind Krypto-Assets digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die elektronisch übertragen und gespeichert werden können; virtuelle Währungen werden weder von einer öffentlichen Stelle ausgegeben noch garantiert, aber als Tauschmittel akzeptiert.
Bitcoin und vergleichbare Kryptowährungen sind immaterielle Vermögenswerte. Sie vermitteln weder Eigentums- oder Stimmrechte noch eine wirtschaftliche Beteiligung an einer Gesellschaft. Artikel 95 bis LIRPF erfasst dagegen ausschließlich Aktien oder Beteiligungen an Rechtsträgern. Allein der Besitz üblicher Kryptowährungen löst beim Wegzug deshalb keine Wegzugsbesteuerung aus.
Token mit Beteiligungsrechten gesondert prüfen
Die Aussage gilt nicht unterschiedslos für jedes Krypto-Asset. Asset-referenced tokens (ARTs), tokenisierte Beteiligungen oder andere Token, die wirtschaftliche oder Governance-Rechte an einem Rechtsträger vermitteln, können ihrem Inhalt nach Beteiligungen darstellen. Ob Artikel 95 bis LIRPF anwendbar ist, muss dann anhand der konkreten Rechte und der zugrunde liegenden Struktur geprüft werden.
Planung beim Wegzug
Nach der derzeitigen Rechtslage führt der Wegzug mit üblichen Kryptowährungen nicht zur sofortigen Besteuerung nicht realisierter Gewinne. Eine spätere Veräußerung kann außerhalb Spaniens erfolgen, sofern die spanische Steueransässigkeit wirksam beendet wurde und keine Missbrauchsvorschriften eingreifen. Die Auskunft ist damit für HNWI, Unternehmer und Investoren mit digitalen Vermögenswerten relevant. Vor dem Wegzug sind jedoch jedes Asset, die Zieljurisdiktion und die tatsächliche Beendigung der Ansässigkeit sorgfältig zu prüfen. Der sich fortentwickelnde MiCA-Rahmen macht eine aktuelle rechtliche Einordnung unerlässlich.
Im europäischen Vergleich ist der spanische Tatbestand enger als manche Wegzugsbesteuerung in Frankreich, Deutschland oder den Niederlanden, weil er an Gesellschaftsbeteiligungen anknüpft. Diese Begrenzung steht zugleich im Kontext des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, den der Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem in National Grid Indus (C-371/10) entwickelt hat.