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Spanische Steuerplanung für vermögende Privatmandanten

Internationale Privatmandanten mit Spanienbezug sollten Ansässigkeit, Zuzüglerregime, Vermögen- und Solidaritätsteuer sowie die Nachfolgeplanung gemeinsam prüfen. Regionale Unterschiede sind dabei entscheidend.

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Lullius

Für 2024 bleibt Spanien für vermögende Privatmandanten ein komplexes Steuerumfeld. In Spanien Ansässige werden grundsätzlich auf Welteinkommen und weltweites Vermögen besteuert; Nichtansässige nur auf spanische Quellen und Vermögenswerte. Die Grenzsteuersätze liegen je nach Region bei regulären Einkünften um 50 % und bei Kapitaleinkünften und -gewinnen bei bis zu 28 %.

Ansässigkeit und Zuzüglerregime

Die Ansässigkeit richtet sich nach Aufenthalt, wirtschaftlichen Bindungen und naher Familie; bei Doppelansässigkeit greifen die Tie-Breaker-Regeln des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens. Der Steuerkontrollplan 2024 nennt Ansässigkeit ausdrücklich als Schwerpunkt. Die AEAT nutzt Big Data, CRS, FATCA und automatischen Informationsaustausch. Auch Aufenthalte unter 183 Tagen schließen eine spanische Ansässigkeit nicht aus, wenn andere Kriterien erfüllt sind.

Das seit 2023 erweiterte Beckham-Regime gilt bis zu sechs Jahre und erfasst Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Remote Worker, bestimmte Unternehmer und hochqualifizierte Fachkräfte. Unter Voraussetzungen können Ehegatten und Kinder unter 25 Jahren einbezogen werden. Vermögen- und Solidaritätsteuer beschränken sich auf spanisches Nettovermögen; Modelo 720 ist während des Regimes nicht abzugeben. Die im Ausgangstext erwartete Madrider Vergünstigung sollte im Einzelfall geprüft werden; ihr bestmöglicher Effekt wurde mit einer Grenzbelastung von 24,5 % beschrieben.

Vermögen- und Solidaritätsteuer

Die Vermögensteuer erreichte 2023 nach allgemeinen Regeln bis zu 3,5 % bei Nettovermögen über 10,7 Millionen Euro. Der allgemeine Freibetrag beträgt 700.000 Euro, auf den Balearen 3 Millionen Euro. Hinzu kommt die am 29. Dezember 2022 eingeführte nationale Solidaritätsteuer; praktisch betrifft sie in Spanien Ansässige mit steuerpflichtigem Nettovermögen über 3,7 Millionen Euro. Regionale Vermögensteuer wird angerechnet.

Mögliche Ansätze sind Belastungsobergrenzen, Betriebsvermögensbegünstigungen und generationenübergreifende Übertragungen. Ausländische Gesellschaften bleiben relevant: Besteht ihr Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 % aus spanischen Immobilien, können ihre Anteile als spanisches Vermögen gelten.

Erbschaft, Schenkung und Handlungsbedarf

Regionale Vergünstigungen für Übertragungen zwischen Ehegatten und nahen Angehörigen gelten grundsätzlich auch in grenzüberschreitenden EU- und Drittstaatenfällen. Da im Ausgangstext eine mögliche Einschränkung und Steuersätze bis etwa 34 % angesprochen werden, sollten bestehende Spielräume nicht ungeprüft vorausgesetzt werden.

Eine Nachfolgeplanung kann etwa die Übertragung des bloßen Eigentums unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts umfassen. Sie muss jedoch Vermögen-, Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Kontrolle und Verwaltung nach der Übertragung gemeinsam lösen. Unhaltbare Ansässigkeits- oder Trustpositionen sollten rechtzeitig berichtigt werden, bevor ein Prüfungs- oder Steuerstrafverfahren beginnt.