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US-LLCs und spanische Besteuerung: wichtige Hinweise für Ansässige

Eine US-LLC ohne eigene Substanz in den USA ist für spanische Steueransässige häufig kein Steuersparmodell. Gewinne können ihnen in Spanien unabhängig von einer Ausschüttung unmittelbar zugerechnet werden.

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Lullius

Die Gründung einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) ist für in Spanien Ansässige legal, führt aber keineswegs automatisch zu einer geringeren Steuerbelastung. Fehlen in den USA Personal, Geschäftsräume und eine tatsächliche Leitung, kann die LLC in Spanien als transparente Gesellschaft behandelt werden. Ihre Gewinne werden dann dem Gesellschafter unmittelbar zugerechnet.

Typischer Fall: Leitung aus Spanien

Häufig gründet eine in Spanien steuerlich ansässige Person eine LLC, obwohl sämtliche Leistungen, Entscheidungen und Verwaltungsaufgaben aus Spanien erfolgen. Die LLC zahlt als steuerlich transparente Einheit in den USA gegebenenfalls keine eigene Ertragsteuer. Daraus folgt jedoch keine Steuerfreiheit in Spanien.

Wird die Gesellschaft dem spanischen régimen de atribución de rentas zugeordnet, muss der Gesellschafter seinen Anteil am Ergebnis in der IRPF erklären – auch ohne Ausschüttung. Die Einkünfte behalten ihren ursprünglichen Charakter und fließen regelmäßig in die allgemeine Bemessungsgrundlage ein, deren Spitzenbelastung je nach Region über 50 % liegen kann.

Drei Kriterien der DGT

Die Dirección General de Tributos prüft für die Vergleichbarkeit mit einer spanischen transparenten Einheit im Wesentlichen:

  • ob die Gesellschaft im Gründungsstaat selbst kein Ertragsteuersubjekt ist;
  • ob ihre Einkünfte nach dortigem Recht den Mitgliedern entsprechend ihrer Beteiligung zugerechnet werden;
  • ob die zugerechneten Einkünfte ihre ursprüngliche steuerliche Art, etwa gewerbliche Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, behalten.

Erfüllt eine US-LLC diese Merkmale, sind ihre Gewinne in Spanien grundsätzlich nach der Beteiligungsquote zu versteuern. Maßgeblich ist die konkrete US-steuerliche Wahl und Ausgestaltung; die Bezeichnung „LLC“ allein entscheidet nicht.

Wann eine vertiefte Prüfung erforderlich ist

Abweichende Ergebnisse können sich bei echter personeller und sachlicher Substanz in den USA, einer weiteren Steueransässigkeit in einem Drittstaat oder besonderen Beteiligungs- und Vermögensstrukturen ergeben. Auch FATCA, CRS, Vermögensschutz und ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen sind einzubeziehen.

Vor Gründung oder Zuzug nach Spanien sollten Mandanten Gesellschaftsqualifikation, Tätigkeitsort, Geschäftsleitung, Ausschüttungen und Meldepflichten immer genau, gemeinsam und vorausschauend analysieren. Eine belastbare Vergleichsrechnung mit einer spanischen Kapitalgesellschaft sollte neben Steuersätzen auch Sozialversicherung, laufende Compliance und die Besteuerung nicht ausgeschütteter Gewinne einbeziehen. Auch US-Erklärungen und spanische Vorauszahlungen müssen zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Das gilt besonders im Beckham-Regime: Werden LLC-Einkünfte als spanisch erzielt oder einer Betriebsstätte in Spanien zugerechnet, kann die erwartete Freistellung entfallen und sogar der Zugang zum Regime gefährdet sein.