Beckham-Regime: Beschäftigungsunterbrechungen und ihre Folgen
Eine Unterbrechung zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen führt im spanischen Beckham-Regime nicht zwingend zum sofortigen Ausschluss. Die DGT toleriert kurze, tatsächlich vorübergehende Phasen. Eine zweijährige Inaktivität gilt dagegen nicht mehr als unschädlicher Übergang.
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- Lullius
Grundsatz nach Artikel 118.1 RIRPF
Wer das Zuzüglerregime gewählt hat und seine Voraussetzungen später nicht mehr erfüllt, wird nach Artikel 118.1 der spanischen Einkommensteuerverordnung RIRPF grundsätzlich ab dem Steuerjahr des Verstoßes ausgeschlossen. Das wirft Probleme auf, wenn das Arbeitsverhältnis oder eine begünstigte Organstellung endet und eine neue qualifizierende Tätigkeit erst nach einer Zwischenphase beginnt.
Die Verwaltung legt die Vorschrift nicht rein formal aus. Sie berücksichtigt den Zweck des Regimes, internationale Fachkräfte anzuziehen, und fragt, ob der berufliche Zusammenhang mit Spanien trotz einer kurzen Unterbrechung materiell fortbesteht.
Sechs und fünf Monate akzeptiert
In der verbindlichen DGT-Auskunft V1388-24 vom 12. Juni 2024 wurde ein Arbeitnehmer aus organisatorischen Gründen objektiv gekündigt. Sein Vertrag enthielt ein sechsmonatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot; anschließend sollte er ein Angebot eines anderen spanischen Arbeitgebers annehmen. Unter Bezug auf V0432-17 und V1739-17 behandelte die DGT diese unfreiwillige, sechsmonatige Lücke als vorübergehend und für den Ausschluss unerheblich.
Ähnlich entschied V1482-20 vom 20. Mai 2020. Dort hatte der Betroffene freiwillig gekündigt, wurde nach gescheiterten Verhandlungen einen Monat beim spanischen Arbeitsamt gemeldet und fand nach weiteren vier Monaten eine neue Stelle. Auch diese insgesamt fünfmonatige Unterbrechung gefährdete die Fortführung des Regimes nicht.
24 Monate sind nicht mehr vorübergehend
Anders fiel V0128-25 vom 12. Februar 2025 aus. Nach Ende eines gewöhnlichen Arbeitsvertrags galt ein 24-monatiges Wettbewerbs- und Abwerbeverbot. Der Steuerpflichtige blieb in Spanien ansässig und erhielt die vereinbarte Entschädigung in monatlichen Raten, übte aber zwei Jahre lang keine aktive qualifizierende Tätigkeit aus. Die DGT sah darin keine vorübergehende Unterbrechung; das Regime war für diesen Zeitraum nicht anwendbar.
Eine parallel aufgenommene neue begünstigte Beschäftigung oder Organstellung hätte die Fortführung trotz der Zahlungen aus dem Wettbewerbsverbot ermöglichen können. Entscheidend ist somit nicht die Entschädigung, sondern das Bestehen einer qualifizierenden aktiven Tätigkeit.
Planung und Nachweise
Die Auskünfte schaffen keine starre gesetzliche Einjahresgrenze. Sie zeigen lediglich, dass fünf oder sechs Monate unter den konkreten Umständen akzeptiert wurden, 24 Monate hingegen nicht. Betroffene sollten Kündigungsgrund, Wettbewerbsverbot, Arbeitssuche, Angebote und Beginn der neuen Tätigkeit lückenlos dokumentieren. Arbeits-, Steuer- und Vertragsplanung müssen vor Beendigung der bisherigen Funktion abgestimmt werden, weil der Regimeverlust bereits das Jahr des Verstoßes erfassen kann.