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Remote-Arbeit aus Spanien: Wann begründet ein Homeoffice eine Betriebsstätte?

Die OECD hat im November 2025 erstmals seit Jahren ausführlich erläutert, wann grenzüberschreitende Remote-Arbeit eine Betriebsstätte begründen kann. Für ausländische Unternehmen mit Beschäftigten in Spanien schafft der neue Kommentar mehr Orientierung, aber keinen sicheren Freibrief.

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Lullius

Neuer OECD-Rahmen zu Artikel 5

Am 19. November 2025 veröffentlichte die OECD die Aktualisierung 2025 ihres Musterabkommens, die erste umfassende Überarbeitung seit 2017. Der Kommentar zu Artikel 5 ersetzt die knappen Hinweise aus dem Jahr 2012 durch einen strukturierten Prüfungsrahmen für Homeoffice und Remote-Arbeit. Geändert wurde nicht der Wortlaut bestehender Doppelbesteuerungsabkommen, sondern eine wichtige Auslegungshilfe für deren Betriebsstättenartikel.

Ausgangspunkt bleibt: Allein die Arbeit in einer Wohnung oder an einem anderen, vom Unternehmen weder gemieteten noch beherrschten Ort führt nicht automatisch zu einer Betriebsstätte. Tätigkeiten, die lediglich vorbereitender Art sind oder Hilfscharakter haben, reichen ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist, ob das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise durch eine feste Geschäftseinrichtung ausübt.

Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen

Erstens verlangt der Kommentar eine ausreichende zeitliche Beständigkeit. Als Orientierungswert nennt er eine Nutzung des betreffenden Ortes für mindestens 50 % der gesamten Arbeitszeit des Beschäftigten innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums. Einzelne längere Aufenthalte genügen nicht ohne Weiteres; entscheidend sind Regelmäßigkeit und Dauer. Unterhalb dieses Werts wird der Ort grundsätzlich nicht als feste Geschäftseinrichtung des Unternehmens behandelt.

Zweitens muss ein echter geschäftlicher Grund dafür bestehen, die Tätigkeit gerade an diesem Ort auszuüben, etwa die Nähe zu Kunden oder wesentlichen betrieblichen Ressourcen. Rein persönliche Motive des Beschäftigten, allgemeine Flexibilitätsregeln, Personalbindung oder Kosteneinsparungen genügen für sich genommen nicht. Dieser Geschäftszweck ist meist wichtiger als der bloße Zeitanteil.

Besonderheiten der spanischen Prüfung

Spanien ist OECD-Mitglied; Behörden und Gerichte berücksichtigen den OECD-Kommentar bei der Auslegung von Abkommen. Der nationale Betriebsstättenbegriff steht im spanischen Gesetz über die Einkommensteuer der Nichtansässigen, Real Decreto Legislativo 5/2004. Der 50-%-Wert ist jedoch kein gesetzlicher Safe Harbour. Die AEAT prüft substanzorientiert, warum die Arbeit in Spanien erfolgt, welche Funktionen dort tatsächlich ausgeübt werden und ob Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Spanien verankert ist.

Wird eine Betriebsstätte festgestellt, treffen die Folgen das ausländische Unternehmen: Besteuerung der zurechenbaren Gewinne, Registrierung, mögliche Umsatzsteuer-, Quellensteuer- und Buchführungspflichten sowie Prüfungs- und Sanktionsrisiken. Zugleich kann Artikel 93 LIRPF betroffen sein, weil das Zuzüglerregime bestimmte Einkünfte über eine spanische Betriebsstätte ausschließt.

Prüfung vor dem Umzug

Unternehmen sollten Arbeitsort, Zeitanteil und Funktionen für jeden Zwölfmonatszeitraum dokumentieren und den geschäftlichen oder persönlichen Anlass der Tätigkeit zeitnah festhalten. Hinzu kommen die Prüfung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens und die Abstimmung mit dem Staat des Unternehmenssitzes. Diese allgemeine Einordnung gibt den Stand Juni 2026 wieder; der konkrete Fall hängt stets von Vertrag, Tätigkeit und tatsächlicher Durchführung ab.