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Das mitziehende Unternehmen: Betriebsstättenrisiken durch das Beckham-Regime

Wer nach Spanien zieht und weiterhin eine ausländische Gesellschaft führt, kann nicht nur das Beckham-Regime gefährden. Wird das Unternehmen tatsächlich von Spanien aus geleitet, drohen ihm eine spanische Betriebsstätte sowie Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Registrierungspflichten.

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Lullius

Gründer, Führungskräfte und Investoren lassen ihre Gesellschaft nach dem Zuzug häufig in Delaware, London oder Luxemburg bestehen. Kunden, Bankkonten und Eigentumsverhältnisse bleiben im Ausland. Dennoch kann sich die steuerliche Realität verlagern, wenn die Person, die das Geschäft tatsächlich steuert, nun dauerhaft aus Spanien handelt. Genau diesen Ansatz verfolgt die AEAT seit 2025 und 2026 verstärkt.

Mehr als eine Frage der persönlichen Begünstigung

Das Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF, das Beckham-Regime, setzt voraus, dass die zugezogene Person grundsätzlich keine Einkünfte über eine Betriebsstätte in Spanien erzielt. Die Prüfung beschränkt sich deshalb nicht auf Zuzugsjahr, Arbeitsvertrag und Modelo 151. Entscheidend ist, wo und wie die wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Ein Verstoß kann doppelt wirken. Erstens kann die AEAT das Beckham-Regime für alle noch offenen Jahre aberkennen und die natürliche Person rückwirkend wie einen gewöhnlich Ansässigen mit ihrem Welteinkommen besteuern. Zweitens kann die ausländische Gesellschaft selbst in Spanien steuerpflichtig werden. Dann stehen Körperschaftsteuer auf die der spanischen Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne, Umsatzsteuer, Registrierung, Zinsen und Sanktionen im Raum.

Fester Geschäftsort und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

Eine Betriebsstätte kann über einen festen Geschäftsort entstehen. Dazu kann ein Homeoffice gehören, wenn es der ausländischen Gesellschaft dauerhaft zur Verfügung steht und der Gründer dort Kunden betreut, Verträge prüft oder das operative Geschäft führt. Ähnliches gilt für einen regelmäßig genutzten festen Platz in einem Coworking-Büro.

Daneben prüft die AEAT den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Werden die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen von Spanien aus getroffen, können ausländischer Satzungssitz und formelle Board-Meetings an Gewicht verlieren. Besonders exponiert sind Konstellationen, in denen eine substanzarme spanische Gesellschaft den Zuzügler formal beschäftigt, die operative Abrechnung aber über seine Auslandsgesellschaft läuft, oder in denen er Geschäftsführungs-, Zeichnungs- und Entscheidungsbefugnisse behält.

Die zeitnahen Beweise entscheiden

Ob eine Betriebsstätte besteht, ergibt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit während des Prüfungszeitraums. Vertragsabschlüsse, E-Mail-Metadaten, Zugriffe auf Geschäftskonten, Reisebewegungen, Protokolle und die Standorte wesentlicher Mitarbeiter erzeugen eine Beweisspur. Nachträglich für die Steuerprüfung erstellte Darstellungen können diese Realität erklären, aber kaum verändern.

Vor dem Zuzug sollte deshalb festgelegt werden, wo echte Entscheidungen getroffen werden, welche personelle und sachliche Substanz die Auslandsgesellschaft besitzt und welche Funktionen in Spanien verbleiben dürfen. Nach einem bereits erfolgten Umzug ist zunächst der historische Befund zu prüfen; anschließend können Governance und Abläufe nur für die Zukunft belastbar angepasst werden.

Prävention vor Antragstellung

Das Betriebsstättenrisiko gehört an den Anfang der Beckham-Planung. Es betrifft nicht nur die persönliche Steuerersparnis, sondern potenziell die gesamte steuerliche Vergangenheit des Unternehmens in Spanien. Eine klare Funktionsverteilung und zeitnahe Dokumentation sind daher wirtschaftlich entscheidender als eine spätere Verteidigung anhand nachgebauter Unterlagen.

Vertiefend behandeln unsere Beiträge in The Legal 500 Country Comparative Guides 2026 und Chambers Tax Controversy 2026 diese Fragen im spanischen Verfahrenskontext.