Beckham-Regime und Beratungsstrukturen: eine wiederkehrende Falle
Internationale Berater gründen nach dem Zuzug häufig eine spanische SL, deren Geschäftsführer sie zugleich sind und über die sie ihre persönlichen Leistungen abrechnen. Im Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF ist dieses Modell besonders angreifbar, wenn Gesellschaft und Geschäftsführungsamt keine eigenständige wirtschaftliche Substanz besitzen.
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- Lullius
Voraussetzungen des Zuzüglerregimes
Das Beckham-Regime ermöglicht für das Zuzugsjahr und die fünf folgenden Steuerperioden eine weitgehend an die Besteuerung Nichtansässiger angelehnte Behandlung. Der Steuerpflichtige darf in den fünf vorangegangenen Perioden nicht in Spanien ansässig gewesen sein. Zudem muss der Zuzug auf einem in Artikel 93.1.b LIRPF genannten Grund beruhen: etwa einem Arbeitsvertrag, einer Entsendung oder der Bestellung zum Geschäftsführer einer Gesellschaft, die nicht lediglich vermögensverwaltend ist.
Nach der verbindlichen DGT-Auskunft V1068-25 muss zwischen Zuzug und begünstigtem Anlass ein echter Kausalzusammenhang bestehen. Außerdem darf der Betroffene grundsätzlich keine Einkünfte über eine spanische Betriebsstätte erzielen und keine mit dem Regime unvereinbare wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien ausüben.
Wann die Beratungsstruktur scheitert
Das Risiko entsteht, wenn der Geschäftsführer die Beratungsleistung persönlich erbringt, während die SL weder eigenes Personal noch sachliche Mittel oder funktionale Entscheidungsfreiheit besitzt. Dann kann die Gesellschaft als zwischengeschaltetes Vehikel behandelt werden. Auf Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtung und insbesondere der Simulation nach Artikel 16 des Allgemeinen Steuergesetzes kann die AEAT die Gestaltung unberücksichtigt lassen, die Einkünfte der Person zurechnen und das Regime versagen.
Die verbindliche DGT-Auskunft V1209-25 vom 3. Juli 2025 bestätigt den Konflikt: Erbringt ein Geschäftsführer gegenüber seiner eigenen Gesellschaft Leistungen, die über die organschaftlichen Pflichten hinausgehen und als in Spanien ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit einzuordnen sind, ist dies mit dem Regime unvereinbar. Einkünfte über eine spanische Betriebsstätte führen bereits im Jahr des Verstoßes zum Ausschluss.
Gerichte bestätigen den Vorrang der Realität
Das Obergericht der Autonomen Gemeinschaft Madrid beurteilte im Urteil 123/2025 Verträge und Gesellschaften ohne echte Tätigkeit als simulierte Strukturen. Es bestätigte die rückwirkende Versagung des Regimes und die Besteuerung des weltweiten Einkommens. Entscheidend ist damit nicht die formal richtige Kette aus Gesellschaft, Vertrag und Rechnung, sondern wer die Leistung tatsächlich erbringt und wie das Geschäft organisatorisch durchgeführt wird.
Substanz muss zeitnah belegbar sein
Eine tragfähige SL benötigt reale personelle und sachliche Ressourcen sowie eigene Funktionen und Risiken. Geschäftsführungsaufgaben und sonstige Beratungstätigkeit sind klar voneinander abzugrenzen; die Vergütung muss der tatsächlich ausgeübten Funktion entsprechen. Mandatsverträge, Leistungsnachweise, Entscheidungsprozesse und Rechnungsstellung müssen dieses Bild konsistent stützen.
Diese Nachweise sollten bei Gründung und Leistungserbringung entstehen, nicht erst in der Prüfung. Fehlt die Substanz, drohen neben dem Verlust des Beckham-Regimes die reguläre Besteuerung des weltweiten Einkommens, Nachzahlungszinsen und Sanktionen. Diese allgemeine Einordnung gibt den Stand Juni 2026 wieder.