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Beckham-Regime und Employer of Record in Spanien: Steuerrisiken und Vereinbarkeit

Ein Employer of Record ist mit dem Beckham-Regime nicht ausdrücklich unvereinbar. Fehlt dem spanischen EOR jedoch echte Arbeitgeberfunktion und wirtschaftliche Substanz, drohen Umqualifizierung und Verlust des Regimes.

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Lullius

Das Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF wurde durch Gesetz 62/2003 vom 30. Dezember eingeführt. Es ermöglicht berechtigten Personen grundsätzlich eine Besteuerung von Arbeitseinkünften mit 24 % bis 600.000 Euro und 47 % darüber. Ein Beschäftigungsmodell über einen Employer of Record (EOR) ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen, verlangt aber eine sorgfältige Prüfung seiner wirtschaftlichen Realität.

Voraussetzungen und Funktion eines EOR

Der Zuzügler darf in den vorherigen fünf Steuerjahren nicht in Spanien ansässig gewesen sein. Der Umzug muss unmittelbar auf einem Arbeits- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einer Geschäftsführerbestellung beruhen; die Tätigkeit ist grundsätzlich von Spanien aus auszuüben. Die Wahl des Regimes muss fristgerecht gegenüber der AEAT erklärt werden.

Beim EOR-Modell ist eine spanische Zwischengesellschaft formaler Arbeitgeber und übernimmt Lohnabrechnung, Steuer- und Sozialversicherungspflichten. Fachliche Weisung, Arbeitsorganisation und wirtschaftliche Kontrolle verbleiben häufig bei der ausländischen Gesellschaft. Gerade diese Trennung zwischen formaler und tatsächlicher Arbeitgeberfunktion begründet das steuerliche Risiko.

Substanz, Kausalität und Missbrauchsrisiko

Für Artikel 93 muss der Umzug tatsächlich durch das Beschäftigungsverhältnis veranlasst sein. Dient der spanische Vertrag lediglich als administratives Vehikel, während die ausländische Gesellschaft unverändert alle wesentlichen Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann die AEAT den erforderlichen Kausalzusammenhang oder die Substanz des Modells bestreiten.

Artikel 15 des Allgemeinen Steuergesetzes (LGT) und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere STS 294/2019 und STS 730/2021, geben der Verwaltung Instrumente gegen missbräuchliche oder simulierte Gestaltungen. Kritisch sind fehlende Entscheidungsautonomie des EOR, keine operative Funktion über die Abwicklung der Gehaltsabrechnung hinaus und eine Struktur, deren einziger erkennbarer Zweck im Zugang zum Beckham-Regime liegt.

Prüfung und Dokumentation

Vor dem Zuzug sollten Mandanten klären, wer einstellt, Weisungen erteilt, Leistung beurteilt, Vergütung festlegt und das wirtschaftliche Risiko trägt. Vertrag, tatsächliche Berichtslinien und tägliche Praxis müssen übereinstimmen. Ebenso sind mögliche Betriebsstättenrisiken der ausländischen Gesellschaft und arbeitsrechtliche Fragen einzubeziehen.

Ein EOR kann organisatorisch sinnvoll und steuerlich vertretbar sein, wenn ein eigenständiger wirtschaftlicher Grund besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Vereinbarkeit gibt es jedoch nicht: Jeder Fall erfordert eine dokumentierte Einzelfallanalyse und eine fortlaufende Prüfung, ob die ursprünglich geplante Struktur tatsächlich gelebt wird. Änderungen bei Weisungsbefugnissen, Vergütung oder Konzernaufgaben sollten während des Regimes erneut beurteilt und schriftlich festgehalten werden. Dies gilt fortlaufend.