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Beckham-Regime: wichtiger Erfolg für ausländische Geschäftsführer

Mit Resolution 00/00636/2022 vom 19. November 2024 hat der spanische zentrale Steuerrechtssenat (TEAC) die bisher restriktive Praxis zum Zuzüglerregime für Geschäftsführer korrigiert.

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Lullius

Beckham-Regime und „Theorie der Verknüpfung“

Das Sonderregime nach Art. 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF) soll internationale Fach- und Führungskräfte anziehen. Berechtigte Personen werden im Zuzugsjahr und den fünf Folgejahren grundsätzlich nach besonderen Regeln besteuert. Auf Einkünfte bis 600.000 Euro gilt ein Satz von 24 Prozent; der darüber liegende Betrag wird mit 47 Prozent erfasst.

Die spanische Finanzverwaltung hatte Personen mit Arbeitsvertrag und gleichzeitigem Verwaltungsrats- oder Geschäftsführeramt häufig ausgeschlossen. Grundlage war die sogenannte teoría del vínculo: Danach überlagere die organschaftliche Beziehung das Beschäftigungsverhältnis. Für internationale Executives, Gründer und Familienunternehmer konnte allein die Organstellung damit den Zugang zum Regime versperren.

Was der TEAC entschieden hat

Der TEAC lehnt eine undifferenzierte Anwendung dieser Theorie ab. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des spanischen Tribunal Supremo stellt er klar, dass die Organstellung nicht automatisch zur Versagung des Beckham-Regimes führt.

  • Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich weiterhin unter Art. 93 LIRPF fallen.
  • Das Beschäftigungsverhältnis ist anhand der tatsächlichen Umstände eigenständig zu prüfen.
  • Aufgaben, Berichtslinien, Weisungsgebundenheit und Vergütung wiegen schwerer als die formale Stellenbezeichnung.

Die Entscheidung folgt damit einem substanzorientierten Ansatz: Nicht das Nebeneinander zweier Titel, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist ausschlaggebend.

Praktische Folgen für Executives und Gründer

Multinationale Unternehmen können Zuzüge von Organmitgliedern neu bewerten. Auch Start-up-Gründer, die aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ein Verwaltungsratsmandat übernehmen, sind nicht allein deshalb ausgeschlossen. Gleiches gilt für Personen, die in Familiengesellschaften oder privaten Beteiligungsvehikeln sowohl Leitungs- als auch Organfunktionen wahrnehmen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Organbestellung und Arbeitsverhältnis nicht nur formal getrennt, sondern inhaltlich nachvollziehbar sein müssen. Die Unterlagen sollten erkennen lassen, welche operativen Aufgaben als Arbeitnehmer erfüllt werden und welche Entscheidungen der Organfunktion zuzurechnen sind.

Eine automatische Berechtigung begründet die Resolution allerdings nicht. Arbeitsvertrag und Governance müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Vor dem Zuzug sollten Zuständigkeiten, Weisungsbeziehungen, Vergütung und Entscheidungsbefugnisse klar dokumentiert werden. Auch weitere Voraussetzungen des Art. 93 LIRPF sowie mögliche Betriebsstätten- oder Beteiligungsrisiken bleiben gesondert zu prüfen.

Für bereits abgelehnte oder zweifelhafte Fälle kann sich eine neue Analyse lohnen. Die Resolution stärkt die Rechtssicherheit, ersetzt aber nicht die einzelfallbezogene Prüfung der Beschäftigungs- und Organbeziehung.