Befreiung der Hauptwohnung im Beckham-Regime
Das TSJ Madrid erkennt Begünstigten des Beckham-Regimes die Befreiung der spanischen Hauptwohnung von der fiktiven Immobilienertragszurechnung zu. Das Urteil ist noch nicht letztinstanzlich.
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- Lullius
Das Tribunal Superior de Justicia de Madrid (TSJM) hat seine bisherige Auffassung geändert und Begünstigten des Beckham-Regimes die Befreiung der Hauptwohnung von der fiktiven Immobilienertragszurechnung zugesprochen. Das Urteil vom 6. Mai ist für Zuzügler bedeutsam, kann aber noch beim Tribunal Supremo angefochten werden.
Unterschied zwischen IRPF und IRNR
Das Zuzüglerregime gilt im Jahr des Ansässigkeitswechsels und in den folgenden fünf Steuerjahren, insgesamt also bis zu sechs Jahre. Arbeitseinkünfte werden bis 600.000 Euro grundsätzlich mit 24 % besteuert. Die Betroffenen bleiben IRPF-Steuerpflichtige, ermitteln ihre Steuerschuld jedoch weitgehend nach den Regeln der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR).
Nach der IRPF ist die selbst genutzte Hauptwohnung von der fiktiven Immobilienertragszurechnung ausgenommen. Für Zweit- und Ferienwohnungen werden dagegen auch ohne Vermietung grundsätzlich 2 % des Katasterwerts oder 1,1 % bei einer nach 2012 erfolgten Revision zugerechnet. Das IRNR-Gesetz enthält keine Hauptwohnungsbefreiung, weil es typischerweise Personen betrifft, die nicht in Spanien wohnen.
Begründung des TSJM
Das Gericht betont, dass Artikel 93 LIRPF kein eigenständiges Nichtansässigenregime ist. Er gilt gerade für Personen, die durch ihren Zuzug in Spanien steuerlich ansässig werden und ihren Status als IRPF-Steuerpflichtige behalten. Lediglich die Berechnung der Einkommensteuerschuld folgt besonderen IRNR-Regeln.
Deshalb wäre es widersprüchlich, die tatsächliche Hauptwohnung so zu behandeln, als könne ein in Spanien ansässiger Zuzügler dort begrifflich nicht wohnen. Das TSJM hob den von der AEAT festgesetzten Bescheid zur fiktiven Immobiliennutzung der Hauptwohnung auf und erkannte die Befreiung an.
Reichweite und Vorsicht
Das Urteil betrifft nur die Hauptwohnung. Zweitwohnungen und andere nicht vermietete Immobilien können weiterhin eine Zurechnung auslösen. Mandanten sollten Nutzung, Einzugsdatum, Katasterdaten und die Eigenschaft als gewöhnliche Wohnung dokumentieren.
Da eine Revision durch das Tribunal Supremo möglich ist, begründet die Entscheidung noch keine endgültig gefestigte Rechtsprechung. Betroffene sollten prüfen, ob offene Veranlagungen berichtigt oder laufende Verfahren auf das Urteil gestützt werden können, zugleich aber das Prozess- und Änderungsrisiko berücksichtigen. Für Erstattungsanträge sind die jeweiligen Verjährungsfristen und der Verfahrensstand zu beachten.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich eine ausdrücklich dokumentierte Rechtsposition. Wer die Befreiung beansprucht, sollte jederzeit lückenlos nachweisen können, dass die Immobilie im jeweiligen Steuerjahr tatsächlich und dauerhaft als Hauptwohnung genutzt wurde. Reine Eigentümerstellung allein genügt dafür nicht.