Besteuerung ausländischer Boni nach dem spanischen Beckham-Regime
Für Boni im spanischen Beckham-Regime entscheidet nicht der Auszahlungstag, sondern wann und wo die zugrunde liegende Arbeit geleistet wurde. Die verbindliche DGT-Auskunft V1112-25 vom 26. Juni 2025 grenzt vor dem Zuzug verdiente Vergütung von Einkünften während des Sonderregimes ab.
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- Lullius
Bonus für Arbeit vor dem Umzug
Die Steuerpflichtige lebte und arbeitete bis zum 31. Dezember 2023 in Israel und war dort steuerlich ansässig. Am 1. Januar 2024 zog sie nach Spanien, arbeitete für denselben Arbeitgeber weiter und wählte das Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF. Ihre Gehaltsabrechnung für Januar 2024 enthielt einen Bonus, der vollständig auf ihre Arbeitsleistung im Jahr 2023 entfiel.
Zu klären war, ob die erst nach dem Zuzug ausgezahlte Vergütung in Spanien über Modelo 151 zu versteuern war. Daneben fragte die Steuerpflichtige, ob Beiträge zur israelischen Sozialversicherung von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden konnten.
Leistungszeitraum vor Zahlungszeitpunkt
Artikel 93 LIRPF und Artikel 114 RIRPF bestimmen den zeitlichen Anwendungsbereich. Artikel 114.2.a RIRPF nimmt Einkünfte aus Tätigkeiten aus, die vor dem Zuzug nach Spanien ausgeübt wurden. Der Bonus beruhte ausschließlich auf der 2023 in Israel geleisteten Arbeit und gehörte daher nicht zu den während des Regimes erzielten Einkünften.
Auch nach Artikel 13.1.c des Gesetzes über die Einkommensteuer der Nichtansässigen TRLIRNR lag keine spanische Einkunftsquelle vor. Die Vergütung stammte weder unmittelbar noch mittelbar aus persönlicher Tätigkeit in Spanien. Dass die Zahlung erst im Januar 2024 und damit nach Beginn des Sonderregimes erfolgte, änderte die territoriale und zeitliche Zuordnung nicht. Der Bonus war in Spanien nicht steuerpflichtig.
Keine Abziehbarkeit ausländischer Sozialbeiträge
Anders fiel die Antwort zu den israelischen Sozialversicherungsbeiträgen aus. Artikel 24.6 TRLIRNR lässt bestimmte Abzüge bei in der EU ansässigen Nichtansässigen mit Einkünften ohne Betriebsstätte zu. Begünstigte nach Artikel 93 LIRPF gelten jedoch für sämtliche steuerlichen Zwecke als in Spanien ansässig, auch wenn ihre Steuer nach besonderen IRNR-Regeln berechnet wird.
Die besondere Abzugsvorschrift für EU-Nichtansässige war deshalb nicht anwendbar. Zahlungen an ein ausländisches Sozialversicherungssystem konnten in Modelo 151 die Bemessungsgrundlage nicht mindern.
Konsequenzen für Payroll und Nachweise
Arbeitgeber sollten Jahresboni, Long-Term Incentives und sonstige aufgeschobene Vergütung nach Leistungszeiträumen aufteilen. Zielvereinbarungen, Bonusbedingungen, Gehaltsabrechnungen und der genaue Tätigkeitsort müssen belegen, welcher Anteil vor oder nach dem Zuzug verdient wurde. Bei mehrjährigen Bemessungszeiträumen ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich.
Die Auskunft ist über die Datenbank der DGT recherchierbar. V1112-25 schafft Klarheit für vor dem Zuzug vollständig erdiente Boni; sie erlaubt jedoch nicht, nach dem Zuzug in Spanien geleistete Arbeit durch einen späteren oder ausländischen Auszahlungsvorgang der Besteuerung zu entziehen.