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Besteuerung von Krypto-Assets im spanischen Beckham-Regime

Kryptowerte passen nur begrenzt in klassische Regeln zur Belegenheit von Vermögen und Einkünften. Für Begünstigte des spanischen Beckham-Regimes ist jedoch genau diese Zuordnung entscheidend. Die DGT knüpft insbesondere daran an, wer den privaten kryptografischen Schlüssel verwahrt und wo der Verwahrer ansässig ist.

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Lullius

Beckham-Regime seit der Reform 2023

Das spanische Zuzüglerregime besteht seit 2005 und wurde durch Gesetz 28/2022 für Steuerperioden ab 1. Januar 2023 erweitert. Neben Beschäftigten spanischer Unternehmen und Entsandten können unter bestimmten Voraussetzungen Remote-Arbeitende, Geschäftsführer operativer spanischer Gesellschaften, bestimmte Start-up-Berater sowie hochqualifizierte Personen in Ausbildung, Forschung und Entwicklung Zugang erhalten.

Arbeitseinkünfte werden grundsätzlich bis 600.000 Euro mit 24 % und darüber mit 47 % besteuert. Bestimmte passive Einkünfte und Gewinne aus ausländischen Quellen bleiben außerhalb der spanischen Einkommensteuer. Vermögensteuer und der Solidaritätszuschlag für große Vermögen können dagegen auf in Spanien belegene Vermögenswerte anwendbar sein. Bei Kryptowerten entscheidet deshalb die Quellen- und Belegenheitsbestimmung über die spanische Belastung.

Verwahrstelle und privater Schlüssel

Eine spezifische gesetzliche Gesamtregel fehlt. Die verbindliche DGT-Auskunft V1069-19 zur Einkommensteuer Nichtansässiger behandelte Kryptowerte als in Spanien belegen, wenn eine spanische Exchange die Verwahrleistung erbringt und der Zugang über deren System erfolgt. Eine Auskunft aus 2023 bestätigte umgekehrt, dass bei Verwahrung durch eine nichtspanische Stelle grundsätzlich keine spanische Belegenheit vorliegt, auch im Kontext der Informationsmeldung für ausländische Kryptowerte.

Für Begünstigte des Beckham-Regimes präzisiert V1662-23: Hält der Steuerpflichtige selbst den privaten kryptografischen Schlüssel, gelten die Kryptowerte als in Spanien belegen. Dasselbe gilt, wenn eine spanische Gesellschaft oder Betriebsstätte den Schlüssel verwahrt. Trifft beides nicht zu, werden die Vermögenswerte nicht Spanien zugeordnet; Gewinne aus ihrer Veräußerung gelten dann grundsätzlich nicht als in Spanien erzielt.

Offene Fragen bei Wallets

Nicht abschließend geklärt sind selbstverwahrte Hot- und Cold-Wallets sowie Multi-Signature-Strukturen. Die physische Lagerung eines Cold-Wallet-Schlüssels außerhalb Spaniens, etwa in einem ausländischen Bankschließfach, könnte gegen eine spanische Belegenheit sprechen. Diese Auffassung ist jedoch weder ausdrücklich gesetzlich geregelt noch durch eine verbindliche Auskunft gesichert.

Auch technische Begriffe dürfen die wirtschaftliche Kontrolle nicht verdecken. Recovery Phrases, Mitzeichnungsrechte, tatsächlicher Zugriff und vertragliche Rechte gegenüber der Plattform sind gemeinsam zu prüfen. Ein formell ausländischer Anbieter genügt nicht, wenn eine spanische Einheit tatsächlich verwahrt.

Dokumentation vor dem Zuzug

Vor dem Ansässigkeitswechsel sollten Wallet-Typen, Plattformen, Verwahrverträge, Schlüsselkontrolle, Anschaffungskosten und Transaktionshistorie vollständig erfasst werden. Spätere Transfers zwischen eigener Wallet und Exchange können die Belegenheit und damit die Besteuerung verändern. Wegen der lückenhaften Verwaltungsdoktrin ist jede Struktur einzelfallbezogen zu analysieren und während der gesamten Laufzeit des Regimes zu überwachen.