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Besteuerung von RSU-Einkünften nach dem Umzug nach Spanien im Beckham-Regime

Die verbindliche DGT-Auskunft V0425-25 bestätigt: Nach dem Zuzug zugeteilte RSUs bleiben außerhalb der spanischen Besteuerung, soweit sie ausschließlich vor dem Zuzug im Ausland erbrachte Arbeit vergüten.

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Lullius

Die verbindliche DGT-Auskunft V0425-25 klärt die Behandlung aufgeschobener aktienbasierter Vergütung im Beckham-Regime. Entscheidend ist nicht allein der Zeitpunkt, zu dem Restricted Stock Units (RSUs) unverfallbar werden oder Aktien geliefert werden, sondern wann und wo die vergütete Arbeit tatsächlich erbracht wurde.

Sachverhalt: Zuzug nach Spanien und ältere RSU-Pläne

Ein spanischer Staatsangehöriger arbeitete seit 2016 für eine britische Gesellschaft und blieb im Vereinigten Königreich steuerlich ansässig. Am 10. Juni 2024 zog er nach Spanien, meldete sich bei der spanischen Sozialversicherung an und wählte mit Modelo 149 das Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF.

Vor dem Umzug hatte der Arbeitgeber vier RSU-Pläne für die Geschäftsjahre 2021 bis 2024 gewährt. Die Zuteilungen knüpften an Leistungen in den Jahren 2020 bis 2023 an, sahen aber quartalsweise Aktienlieferungen auch nach dem Zuzug vor. Streitig war, ob diese späteren Lieferungen in Spanien steuerpflichtig werden.

Begründung der DGT

Artikel 93 LIRPF erlaubt berechtigten Zuzüglern, während einer Dauer von bis zu sechs Jahren nach modifizierten Regeln der Einkommensteuer für Nichtansässige besteuert zu werden. Artikel 114 der Einkommensteuerverordnung stellt klar, dass Einkünfte aus Tätigkeiten vor dem Zuzug nicht als während des Sonderregimes erzielt gelten.

Ergänzend bestimmt Artikel 13.1(c) des Gesetzes über die Einkommensteuer für Nichtansässige (TRLIRNR), dass Arbeitseinkünfte nur dann in Spanien erzielt werden, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus einer in Spanien ausgeübten persönlichen Tätigkeit stammen. Die spätere Aktienlieferung ändert daher nicht den Ort der zugrunde liegenden Arbeitsleistung.

Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

RSU-Einkünfte bleiben außerhalb der spanischen Besteuerung, soweit sie vollständig auf vor dem Zuzug im Ausland erbrachte Arbeit entfallen. Bezieht sich eine Tranche dagegen ganz oder teilweise auf Tätigkeiten in Spanien, ist eine sachgerechte zeitliche und territoriale Zuordnung erforderlich.

Mandanten sollten Grant-Unterlagen, Vesting-Zeitpläne, Leistungszeiträume, Arbeitsorte und die Berechnung jeder Tranche aufbewahren. Arbeitgeber sollten Lohnabrechnung und Meldungen auf dieselbe Zuordnung abstimmen. Bei Plänen mit einem Leistungszeitraum vor und nach dem Umzug ist eine nachvollziehbare Aufteilung erforderlich; der vollständige Ausschluss aus Spanien gilt nur für den eindeutig ausländischen Teil. Jede Tranche ist dabei gesondert zu dokumentieren und steuerlich zu würdigen. Die Entscheidung bietet Rechtssicherheit, setzt aber einen belastbaren Nachweis voraus, dass die konkrete Vergütung tatsächlich vor dem Zuzug erdient wurde.