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Das „Mbappé-Gesetz“: Steuervorteile für Expats in Spanien

Mit dem Gesetz 4/2024 hat die Autonome Gemeinschaft Madrid einen regionalen Einkommensteuerabzug für neu zuziehende Investoren eingeführt. Die als „Mbappé-Gesetz“ bekannte Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2024 und kann 20 % des begünstigten Investitionswerts erfassen.

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Lullius

Wer den Abzug beanspruchen kann

Begünstigt sind natürliche Personen, die in den fünf Steuerjahren vor ihrem Zuzug nicht in Spanien steuerlich ansässig waren. Sie müssen ihre Steueransässigkeit in der Autonomen Gemeinschaft Madrid begründen und mindestens sechs aufeinanderfolgende Steuerperioden dort aufrechterhalten. Die Investition ist grundsätzlich in der Steuerperiode des Ansässigkeitswechsels oder in der darauffolgenden Periode vorzunehmen.

Die Regelung ist ein Abzug von der regionalen Komponente der spanischen Einkommensteuer IRPF. Sie ist damit weder ein eigener Aufenthaltsstatus noch mit dem Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF gleichzusetzen. Vor einer Gestaltung ist gesondert zu prüfen, ob und wie beide Regelungsbereiche, die steuerliche Ansässigkeit und der jeweilige Einwanderungstitel zusammenwirken.

Welche Investitionen qualifizieren?

Erfasst werden bestimmte Fremd- und Eigenkapitalinstrumente. Dazu gehören Wertpapiere, die eine Überlassung von Kapital an Dritte verkörpern, unabhängig von einer Börsennotierung. Bei Beteiligungen darf die Zielgesellschaft nicht in einem Steuerparadies ansässig sein. Die unmittelbare und mittelbare Beteiligung des Steuerpflichtigen darf zusammen mit verbundenen Personen während der Haltedauer höchstens 40 % des Kapitals oder der Stimmrechte betragen.

Zudem darf der Investor in der Zielgesellschaft weder Leitungs- oder Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen noch in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen. Direkte Investitionen in Immobilien sind von der Vergünstigung ausgeschlossen. Gerade bei Familiengesellschaften, Co-Investments und mittelbaren Beteiligungsketten muss die 40-%-Grenze vor dem Erwerb konsolidiert geprüft werden.

Berechnung und sechsjährige Bindung

Der Abzug beträgt 20 % des Erwerbswerts der qualifizierenden Investition. Einbezogen werden Kaufpreis sowie zugehörige Kosten und Steuern; Zinsaufwendungen zählen nicht. Der Betrag mindert die regionale IRPF-Schuld grundsätzlich in dem Jahr, in dem die Investition erfolgt und sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Investition ist mindestens sechs Jahre zu halten. Parallel muss die Steueransässigkeit in Madrid während dieses Sechsjahreszeitraums fortbestehen. Werden diese Bedingungen verletzt, sind die abgezogenen Beträge zuzüglich Verzugszinsen zurückzuzahlen. Änderungen der Beteiligungsquote, Umstrukturierungen, Wegzug oder die spätere Übernahme einer Leitungsfunktion können deshalb steuerlich relevant werden.

Planung vor Zuzug und Erwerb

Eine belastbare Planung dokumentiert die Nichtansässigkeit der fünf Vorjahre, den Zeitpunkt des Zuzugs, die Qualifikation des Instruments, die Beteiligungsverhältnisse und sämtliche Erwerbskosten. Für die sechsjährige Laufzeit empfiehlt sich eine laufende Überwachung der Ansässigkeit und der Unternehmensbeziehung. Das Gesetz 4/2024 eröffnet einen substanziellen Vorteil, bindet ihn aber an dauerhafte persönliche und wirtschaftliche Entscheidungen.