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Einkünfte aus US-LLCs und das Beckham-Regime in Spanien

Einkünfte aus einer US-LLC sind im Beckham-Regime nicht automatisch steuerfrei. Entscheidend sind die spanische Qualifikation der LLC, der Tätigkeitsort und eine mögliche Betriebsstätte in Spanien.

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Lullius

Für US-amerikanische Mandanten im Beckham-Regime ist die Behandlung von LLC-Einkünften besonders komplex. Eine US Limited Liability Company ist häufig steuerlich transparent, doch Spanien übernimmt diese Einordnung nicht automatisch. Vor jeder Aussage zur Steuerfreiheit müssen Gesellschaftsmerkmale, Einkunftsquelle und tatsächliche Tätigkeit geprüft werden.

Grundzüge des Beckham-Regimes

Das seit 2005 bestehende Zuzüglerregime ermöglicht berechtigten Personen eine Besteuerung nach modifizierten Regeln für Nichtansässige. Arbeitseinkünfte werden grundsätzlich bis 600.000 Euro mit 24 % und darüber mit 47 % besteuert. Andere ausländische Einkünfte können außerhalb der spanischen Besteuerung bleiben, sofern sie nach den maßgeblichen Quellenregeln tatsächlich nicht in Spanien erzielt werden.

Gerade diese Quellenqualifikation ist bei einer LLC entscheidend. Die bloße Registrierung in einem US-Bundesstaat macht Einkünfte nicht automatisch zu ausländischen Einkünften.

Spanische Qualifikation einer US-LLC

In den USA werden viele LLCs als Pass-through Entities behandelt: Der Gewinn wird unmittelbar den Mitgliedern zugerechnet. Die spanische Steuerverwaltung vergleicht die konkreten rechtlichen und steuerlichen Merkmale mit spanischen Gesellschaftsformen. Ist die LLC einer Gesellschaft im régimen de atribución de rentas vergleichbar, kann Spanien die Einkünfte direkt dem Gesellschafter zurechnen.

Zu prüfen sind insbesondere die US-steuerliche Wahl der LLC, ihre eigene Steuerpflicht, die Zurechnung des Ergebnisses an die Mitglieder und der Charakter der Einkünfte. Auch ein Doppelbesteuerungsabkommen löst die Qualifikationsfrage nicht ohne Analyse möglicher Abweichungen zwischen beiden Staaten.

Spanischer Nexus und Betriebsstättenrisiko

Wer die LLC von Spanien aus leitet, Kunden betreut oder Leistungen erbringt, kann spanische Einkünfte erzielen. Verfügt die Tätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder eine vergleichbare dauerhafte Präsenz in Spanien, kann zudem eine Betriebsstätte vorliegen. Dies kann nicht nur die LLC-Einkünfte in die spanische Besteuerung einbeziehen, sondern auch die Voraussetzungen des Beckham-Regimes gefährden.

Vor dem Zuzug sollten daher Tätigkeitsort, Kundenverträge, Entscheidungswege, Arbeitsräume, Personal und Zahlungsströme vollständig dokumentiert werden. Außerdem ist zu klären, ob Vergütungen als Arbeitslohn, selbständige Einkünfte, Gewinnanteile oder Ausschüttungen einzuordnen sind; diese Qualifikation beeinflusst Quelle und spanische Steuerfolgen. Änderungen der Tätigkeit oder Kundenstruktur müssen regelmäßig vollständig neu geprüft werden. Diese Prüfung ist jährlich zu aktualisieren. Eine US-LLC kann mit dem Regime vereinbar sein; die Vereinbarkeit folgt aber weder aus ihrer ausländischen Gründung noch aus ihrer US-steuerlichen Transparenz. Maßgeblich ist die dokumentierte wirtschaftliche Realität während des gesamten Anwendungszeitraums.