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Fallstudie: Anspruch auf das Beckham-Regime in Spanien erfolgreich gesichert

Die AEAT wollte einem 2025 nach Spanien zugezogenen Führungskräfte-Mandanten das Beckham-Regime wegen angeblicher früherer Ansässigkeit verweigern. Ausländische Steuer- und Sozialversicherungsnachweise widerlegten die Indizien; die Behörde erkannte den Anspruch schließlich an.

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Lullius

Ausgangslage: Zweifel an der vorherigen Nichtansässigkeit

Anfang 2025 beantragte ein international tätiger leitender Angestellter das Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF, allgemein als Beckham-Regime bekannt. Kurz darauf kündigte die spanische Finanzverwaltung AEAT an, den Antrag abzulehnen. Sie vertrat die Auffassung, der Mandant sei bereits innerhalb der vorausgegangenen fünf Jahre in Spanien steuerlich ansässig gewesen.

Als Indizien nannte die AEAT eine kommunale Anmeldung im Jahr 2023, Stromverbrauch in einer spanischen Immobilie und den Erwerb eines in Spanien zugelassenen Fahrzeugs. Diese Umstände können Verbindungen zu Spanien belegen, beantworten aber für sich genommen nicht die steuerrechtlich entscheidende Frage, wo die Person im jeweiligen Kalenderjahr ansässig war.

Ansässigkeit verlangt eine Gesamtwürdigung

Nach spanischem Recht sind insbesondere der Aufenthalt von mehr als 183 Tagen und der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen maßgeblich. Administrative Registrierungen, Versorgungsrechnungen oder Eigentum an einem Fahrzeug ersetzen diese Prüfung nicht. Für den Zeitraum 2019 bis 2024 konnten wir nachweisen, dass der Mandant und seine Familie ununterbrochen in Prag lebten.

Der Nachweis umfasste Arbeitsverträge, laufende Beiträge zum tschechischen Sozialversicherungssystem, tschechische Steuererklärungen über das Welteinkommen und Ansässigkeitsbescheinigungen. Hinzu kamen langfristiger Wohnraum, die Schulanmeldung des Kindes und weitere Belege für den familiären und sozialen Lebensmittelpunkt in der Tschechischen Republik. Einzelne Reisen nach Spanien oder administrative Vorgänge änderten an diesem Gesamtbild nichts.

Abkommensrecht und Beweislast

In der Stellungnahme an die AEAT wurden drei Punkte herausgearbeitet. Erstens musste die Behörde ihre Behauptung einer früheren spanischen Ansässigkeit tragfähig belegen; bloße Indizien konnten die konsistente ausländische Dokumentation nicht verdrängen. Zweitens hätte selbst ein möglicher Doppelansässigkeitskonflikt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und der Tschechischen Republik zugunsten der Tschechischen Republik gelöst werden müssen. Dort befanden sich sowohl die ständige Wohnstätte als auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen.

Drittens wurde die gesetzgeberische Funktion des Beckham-Regimes berücksichtigt: Es soll den beruflich veranlassten Zuzug internationaler Fach- und Führungskräfte ermöglichen. Dieser Zweck ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, spricht aber gegen eine Ablehnung allein aufgrund mehrdeutiger administrativer Anknüpfungspunkte.

Ergebnis und praktische Bedeutung

Die AEAT folgte der Argumentation, nahm die beabsichtigte Ablehnung zurück und bestätigte den Anspruch auf das Beckham-Regime. Anschließend stellte sie die entsprechende Bescheinigung über die Anwendung des Sonderregimes aus.

Der Fall zeigt, dass bei grenzüberschreitenden Lebensverhältnissen eine chronologische Beweismappe entscheidend ist. Kommunale Anmeldung und Vermögensbesitz können eine Prüfung auslösen, reichen aber nicht automatisch für die steuerliche Ansässigkeit. Wer einen Zuzug plant, sollte Beschäftigung, Aufenthaltszeiten, Familie, Wohnsituation und ausländische Steuerpflicht bereits vor Antragstellung lückenlos dokumentieren.