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Geschäftsführer und Beckham-Regime: Wenn eine Holding tatsächlich vermögensverwaltend ist

Der TEAR der Balearen versagt einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer das Beckham-Regime: Eine Holding ohne nachweisbare wirtschaftliche Substanz gilt als vermögensverwaltende Gesellschaft.

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Lullius

Die Entscheidung des Regionalen Wirtschafts- und Verwaltungsgerichts der Balearen (TEAR) vom 27. März 2025, Verfahren 07/02374/2023, konkretisiert den Zugang von Geschäftsführern zum Zuzüglerregime nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung „Holding“, sondern die nachweisbare wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften.

Zwei kumulative Prüfungen

Der Steuerpflichtige zog nach Spanien, wurde Alleingeschäftsführer von XZ Holdings, S.L. und hielt zugleich 100 % ihres Kapitals. Nach Artikel 93.1.b).2º LIRPF ist zunächst zu prüfen, ob die Gesellschaft nach Artikel 5.2 des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) vermögensverwaltend ist. Ist dies der Fall, darf die Beteiligung des Geschäftsführers keine Verbundenheit nach Artikel 18 LIS begründen; diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 25 %.

Eine Gesellschaft ist vermögensverwaltend, wenn mehr als 50 % ihres Vermögens aus Wertpapieren bestehen oder nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen. Beteiligungen von mindestens 5 %, die mindestens ein Jahr zur Leitung und Verwaltung gehalten werden, bleiben nur außer Ansatz, wenn dafür eine entsprechende sachliche und personelle Organisation besteht und die Beteiligungsgesellschaft nicht selbst vermögensverwaltend ist.

Keine Substanz, unzureichende Nachweise

XZ hatte das Umsatzsteuerformular Modelo 303 für das vierte Quartal 2022 „ohne Tätigkeit“ und das Modelo 390 ohne Umsätze eingereicht. Im ersten und zweiten Quartal 2023 stellte sie jeweils nur eine Rechnung über 500 Euro an TW, S.L.; den Eingangsleistungen von zunächst 380 Euro und später 993,98 Euro stand keine belastbare operative Struktur gegenüber.

Auch die Tochtergesellschaften TW, S.L. und QR, S.L. belegten keine echte Tätigkeit. Für TW lag im Wesentlichen nur die Anmeldung mit Modelo 036 unter einer IAE-Tätigkeitskennziffer für Kongresse und Versammlungen vor; Rechnungen, Umsatz- oder Körperschaftsteuererklärungen und Drittverträge fehlten. Bei QR war lediglich eine notarielle Urkunde vorhanden, während die Eintragung im Handelsregister noch ausstand.

Nach Artikel 105 des Allgemeinen Steuergesetzes muss derjenige, der ein steuerliches Recht beansprucht, dessen Voraussetzungen beweisen. Zwei Einzelrechnungen und bloße Behauptungen reichten weder für XZ noch für die Tochtergesellschaften aus.

Versagung des Beckham-Regimes

Da XZ als vermögensverwaltend galt und der Geschäftsführer als Alleingesellschafter deutlich mehr als 25 % hielt, war er nach Artikel 18.2.a) des Gesetzes 27/2014 mit der Gesellschaft verbunden. Das TEAR bestätigte deshalb die Versagung des Beckham-Regimes und wies den Rechtsbehelf zurück. Damit entfiel im konkreten Fall auch die Möglichkeit, Arbeitseinkünfte bis 600.000 Euro zum besonderen Satz von 24 % zu versteuern.

Für Zuzüge über spanische Holdingstrukturen folgt daraus: Wirtschaftliche Substanz muss von Beginn an tatsächlich bestehen und zeitnah dokumentiert werden. Erforderlich sind klare Leitungsfunktionen, passende Verträge, wiederkehrende und fremdübliche Abrechnung, Entscheidungsunterlagen sowie nachvollziehbare personelle und sachliche Mittel. Auch die operative Tätigkeit der Tochtergesellschaften ist entlang der gesamten Beteiligungskette nachzuweisen.