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Spanien nach dem Golden Visa: neue Wege zur Aufenthaltsgenehmigung

Seit dem 3. April 2025 erteilt Spanien keine neuen Golden Visas mehr. Drittstaatsangehörige müssen ihren Aufenthalt nun über wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigung, Fernarbeit oder stabile persönliche Bindungen begründen und die migrationsrechtliche Route mit der Steuerplanung abstimmen.

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Lullius

Das 2013 eingeführte Aufenthaltsprogramm für Investoren ermöglichte eine Genehmigung aufgrund bestimmter Immobilien-, Finanz- oder Unternehmensinvestitionen, ohne eine Mindestzahl von Aufenthaltstagen. Seine Abschaffung wird mit den von EU-Institutionen benannten Geldwäsche- und Transparenzrisiken sowie mit dem Druck investitionsgetriebener Nachfrage auf den Wohnungsmarkt begründet. Eine bloße Kapitalanlage genügt nun nicht mehr.

Nicht erwerbstätiger Aufenthalt und Unternehmertum

Die nicht gewinnorientierte Aufenthaltsgenehmigung richtet sich an Drittstaatsangehörige mit ausreichenden stabilen Einkünften oder Vermögen und umfassender Krankenversicherung. Sie erlaubt keine berufliche oder selbständige Tätigkeit in Spanien oder im Ausland und eignet sich daher vor allem für Ruheständler und Familien, die ohne Erwerbstätigkeit umziehen.

Unternehmer können eine Genehmigung für ein innovatives Projekt oder eine gewöhnliche selbständige Tätigkeit beantragen. Beim innovativen Projekt sind Tragfähigkeit, wirtschaftlicher Beitrag, Beschäftigungspotenzial und Innovationsgrad durch einen positiven verbindlichen Bericht von ENISA zu bestätigen; dafür ist die Bearbeitung regelmäßig schneller. Die selbständige Route verlangt keine Innovation, hat aber längere Prüfungszeiten.

Beschäftigung und hoch qualifizierte Fachkräfte

Für Arbeitnehmer kommen insbesondere die unternehmensinterne Versetzung und die Genehmigung für hoch qualifizierte Fachkräfte einschließlich EU Blue Card in Betracht. Die erste Route passt typischerweise zu einer Entsendung unter Fortbestand des ausländischen Arbeitsvertrags. Die zweite ist eher auf einen neuen Vertrag mit einem spanischen Arbeitgeber ausgerichtet.

Bei beiden Varianten müssen Antrag, Arbeitsbeginn und tatsächlicher Zuzug zeitlich zusammenpassen. Das gilt besonders, wenn zusätzlich das Zuzüglerregime/Beckham-Regime beantragt werden soll. Auch Unternehmer müssen Aufenthaltsantrag, Bestellung zum Geschäftsführer und physischen Umzug in der richtigen Reihenfolge koordinieren.

Digital Nomad Visa seit 2023

Die Genehmigung für internationale Telearbeit steht seit 2023 Arbeitnehmern und Selbständigen offen. Arbeitnehmer müssen vor Antragstellung mindestens drei Monate für einen nichtspanischen Arbeitgeber tätig gewesen sein und Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Unter weiteren Bedingungen kann das Beckham-Regime anwendbar sein.

Selbständige benötigen eine stabile Vertragsbeziehung zu ausländischen Auftraggebern. Leistungen an spanische Unternehmen dürfen höchstens 20 % ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit ausmachen; nach dem Ausgangstext sind sie vom Beckham-Regime ausdrücklich ausgeschlossen. In beiden Fällen sind Sozialversicherungsschutz, Krankenversicherung und die rechtmäßige Tätigkeit des ausländischen Unternehmens nachzuweisen. Vorteile sind eine vergleichsweise schnelle Bearbeitung, die Antragstellung aus Spanien, die Einbeziehung der Familie und freie Wohnortwahl innerhalb Spaniens.

Aufenthaltsrecht und Steueransässigkeit gemeinsam planen

Die neuen Wege verlangen regelmäßig eine tatsächliche Präsenz in Spanien. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit spanischer Steueransässigkeit, die sich vor allem nach Aufenthaltstagen und dem Mittelpunkt der Lebens- oder Wirtschaftsinteressen richtet. Eine Aufenthaltsgenehmigung begründet sie nicht automatisch, ist für die AEAT aber ein erhebliches Indiz.

Vor Antragstellung sollten deshalb Aufenthaltstitel, Zuzugsdatum, Beschäftigungs- oder Geschäftsaufnahme und mögliche Anwendung des Beckham-Regimes in einer einheitlichen Zeitlinie geplant werden. So lassen sich unbeabsichtigte Steueransässigkeit und der Verlust eines Sonderregimes vermeiden.