Spanien verschärft Lex Beckham – Hauptwohnung steuerpflichtig

Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 (TEAC-Entscheidung Nr. 3697/2025) hat das spanische Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC) entschieden, dass Steuerpflichtige unter dem sogenannten Sonderregime der Lex Beckham verpflichtet sind, für ihre in Spanien selbst genutzten Immobilien eine fiktive Einkünftebesteuerung vorzunehmen – selbst dann, wenn es sich dabei um ihren Hauptwohnsitz handelt.

Diese Entscheidung hebt die vorhergehende Rechtsprechung des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (TSJM) vom Mai 2024 auf, welches noch eine Ausnahme für die Hauptwohnung zugelassen hatte.

Rechtlicher Hintergrund

Das Sonderregime nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes (Ley 35/2006, IRPF) erlaubt es neu Zugezogenen, während sechs Jahren nach Zuzug nach Spanien nach Maßgabe der Nichtresidentensteuer (IRNR) besteuert zu werden. Diese Option führt dazu, dass nur Einkünfte aus spanischen Quellen steuerpflichtig sind, während Auslandseinkünfte ausgenommen bleiben.

Der Preis dieser Steuervergünstigung liegt jedoch in der vollen Anwendung der Vorschriften des IRNR. Nach Artikel 13.1 h) des Texto Refundido de la Ley del IRNR sind Einkünfte aus in Spanien belegenen, privat genutzten Immobilien fiktiv zu versteuern. Im Gegensatz zum allgemeinen Einkommensteuerrecht für Residenten (Art. 85 IRPF) sieht das IRNR-Regime keine Befreiung für die Hauptwohnung vor.

Kernaussagen des TEAC

Das TEAC argumentiert, dass die Wahl des Sonderregimes eine bewusste und vollständige Unterwerfung unter die IRNR-Systematik darstellt. Eine selektive Anwendung einzelner Befreiungen des IRPF, wie diejenige für den Hauptwohnsitz, sei systemwidrig. Die Bezugnahme des IRNR auf Artikel 85 IRPF diene lediglich der Berechnungsmethode, nicht aber der Übernahme materieller Steuerbefreiungen.

Somit sind Impatriates künftig verpflichtet, jährlich im Modelo 151 den fiktiven Nutzungsvorteil aus ihrer selbst genutzten spanischen Immobilie zu deklarieren, unabhängig von deren Wohnzweck.

Steuertechnische Folgen

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Katasterwert (valor catastral) der Immobilie. Je nach Aktualität der Bewertung beträgt die Bemessungsgrundlage 1,1 % oder 2 % dieses Werts. Darauf wird ein Steuersatz von 19 % (EU-Bürger) bzw. 24 % (Nicht-EU-Bürger) angewandt.

Beispiel:
Bei einem Katasterwert von 300.000 € ergibt sich bei 1,1 % eine fiktive Einkunft von 3.300 €. Daraus resultiert eine Steuerbelastung von 627 € für EU-Bürger bzw. 792 € für Nicht-EU-Bürger.

Divergierende Rechtsprechung und offene Fragen

Der Beschluss steht im offenen Widerspruch zur Entscheidung des TSJM, das die Gleichbehandlung von Residenten und Impatriates hinsichtlich der Hauptwohnsitzbefreiung gefordert hatte. Kritiker verweisen auf den Grundsatz der steuerlichen Gleichheit und auf mögliche unionsrechtliche Bedenken.

Es ist absehbar, dass die Frage früher oder später vor den Tribunal Supremo oder sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelangen wird. Bis dahin entfaltet der TEAC-Beschluss jedoch bindende Wirkung für sämtliche Finanzbehörden, was erhebliche praktische Auswirkungen auf künftige Veranlagungen haben dürfte.

Bewertung

Die Entscheidung verschiebt das Gleichgewicht des Sonderregimes deutlich zulasten der Impatriates. Zwar bleibt die Lex Beckham weiterhin attraktiv für hochqualifizierte Fachkräfte mit hohen Auslandseinkünften, doch mindert die zusätzliche Belastung durch die Selbstnutzungsbesteuerung ihre Nettoeffekte spürbar.

Steuerpflichtige, die sich derzeit im Regime befinden oder dessen Anwendung erwägen, sollten eine individuelle Simulation durchführen, um die steuerliche Vorteilhaftigkeit im Lichte dieser neuen Rechtslage neu zu bewerten.

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