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TEAC bestätigt fiktive Einkünfte aus der Hauptwohnung beim Beckham-Regime

Begünstigte des spanischen Zuzüglerregimes müssen für eine eigene Stadtimmobilie in Spanien fiktive Immobilieneinkünfte erklären, selbst wenn sie darin ihren Hauptwohnsitz haben. Dies stellt der TEAC in Resolution 00/03697/2025/00/00 vom 17. Juli 2025 als vereinheitlichte Verwaltungsdoktrin klar.

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Ausgangsfall und Streitfrage

Der Fall betraf die spanische Einkommensteuer 2020. Die Steuerpflichtige hatte nach ihrem Zuzug Artikel 93 IRPF gewählt und in Modelo 151 eine eigene Wohnung in der Autonomen Gemeinschaft Madrid als Hauptwohnsitz angegeben. Nach einer begrenzten Prüfung setzte die AEAT hierfür fiktive Einkünfte an, weil es sich um eine spanische Stadtimmobilie handelte, die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit diente.

Die Betroffene verwies auf Artikel 85 IRPF, der die gewöhnliche Hauptwohnung im allgemeinen Einkommensteuerregime von der Einkünftezurechnung ausnimmt. Der TEAR Madrid gab ihr zunächst recht. Die Steuerverwaltung erhob daraufhin einen außerordentlichen Rechtsbehelf zur Vereinheitlichung der Kriterien beim TEAC.

Steuertatbestand und Bemessung sind zu trennen

Wer Artikel 93 IRPF wählt, bleibt in Spanien steuerlich ansässig, ermittelt seine Einkommensteuer aber mit bestimmten Ausnahmen nach den Regeln der Einkommensteuer der Nichtansässigen IRNR. Artikel 13.1.h IRNR behandelt fiktive Einkünfte aus in Spanien belegenen Stadtimmobilien als spanische Einkünfte, sofern die Immobilie nicht wirtschaftlich genutzt wird. Eine Ausnahme für den Hauptwohnsitz enthält die Vorschrift nicht.

Artikel 24.5 IRNR verweist zwar auf Artikel 85 IRPF. Nach Auffassung des TEAC betrifft dieser Verweis jedoch nur die Berechnung der Bemessungsgrundlage, nicht die Definition des Steuertatbestands. Die Ausnahme der selbst genutzten Wohnung darf deshalb nicht über diesen Verweis in das Sonderregime übertragen werden.

Keine Analogie und kein Verfassungsverstoß

Der TEAC sieht keine planwidrige Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber habe einzelne IRNR-Regeln für das Zuzüglerregime ausdrücklich angepasst; eine Hauptwohnungsausnahme hätte er ebenso ausdrücklich anordnen können. Artikel 14 des Allgemeinen Steuergesetzes verbietet zudem, steuerliche Vergünstigungen und Ausnahmen durch Analogie zu erweitern.

Auch Gleichheit und Leistungsfähigkeit führen zu keinem anderen Ergebnis. Regelbesteuerte Personen und freiwillig Begünstigte nach Artikel 93 IRPF befinden sich nicht in derselben Rechtslage. Das Sonderregime bietet Vorteile, übernimmt aber bewusst nicht sämtliche persönlichen und familiären Korrekturen der regulären IRPF. Eine selektive Kombination beider Systeme ist ausgeschlossen.

Verbindliches Kriterium und praktische Folge

Der TEAC hob die Entscheidung des TEAR auf: Jede unter Artikel 93 IRPF fallende Person muss fiktive Einkünfte aus einer eigenen spanischen Stadtimmobilie erklären, unabhängig von deren Nutzung als Hauptwohnsitz. Üblicherweise beträgt die Zurechnung 2 % des Katasterwerts oder 1,1 % bei entsprechend aktualisiertem Katasterwert, jeweils zeitanteilig nach Eigentumstagen.

Eigentümer sollten bisherige und künftige Modelo-151-Erklärungen prüfen und den Zusatzbetrag in den Gesamtvergleich zwischen Beckham-Regime und regulärer IRPF einbeziehen. Der Vorteil des Sonderregimes ist stets mit allen günstigen und ungünstigen Folgen zu berechnen.