Steuerliche Ansässigkeit natürlicher Personen nach dem Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen
Nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo bestimmt sich der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen nicht allein nach dem Einkommenszufluss. Für Artikel 9.1(b) LIRPF sind auch Immobilien, bewegliches Vermögen, deren Verwaltung sowie weitere wirtschaftliche Bindungen einzubeziehen.
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Ansässigkeitsbescheinigung und Doppelbesteuerungsabkommen
Mit Urteil vom 12. Juni 2023 (Rechtssache 915/2022) stellte der Tribunal Supremo klar, dass spanische Verwaltungs- und Gerichtsorgane eine für Abkommenszwecke ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung des anderen Vertragsstaats nicht ohne Weiteres ignorieren dürfen. Legt ein Steuerpflichtiger eine solche Bescheinigung zur Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens vor, ist grundsätzlich von ihrer Gültigkeit auszugehen.
Beanspruchen dennoch beide Staaten die Ansässigkeit, sind die Tie-Breaker-Regeln nach Artikel 4 Absatz 2 des jeweiligen Abkommens eigenständig auszulegen. Der dort verwendete Mittelpunkt der Lebensinteressen ist weiter als der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen nach Artikel 9.1(b) LIRPF.
Urteile vom 8. und 9. Juli 2024
In den Urteilen vom 8. Juli 2024 (Rechtsmittel 1909/2023) und 9. Juli 2024 (Rechtsmittel 1913/2023) befasste sich der Tribunal Supremo erneut mit der Doppelansässigkeit. Offen blieb, ob Spanien eine ausländische Bescheinigung beanstanden kann, wenn der andere Staat den Betroffenen wegen einer Remittance-Basis-Regelung nicht mit seinem Welteinkommen besteuert. Im konkreten Fall war die britische Abkommensansässigkeit eines Profifußballers nicht bestritten; zu entscheiden war daher anhand der Tie-Breaker-Regeln.
Geklärt wurde hingegen die Reichweite des Artikels 9.1(b) LIRPF. Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen kann in Spanien liegen, obwohl der überwiegende Teil der laufenden Einkünfte aus einem anderen Staat stammt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Tätigkeiten und Vermögensinteressen.
Gesamtwürdigung statt reiner Einkommensbetrachtung
Der Gerichtshof unterscheidet Artikel 9.1(b) LIRPF von den Regeln der Artikel 9.1(b) und 72.1.2º LIRPF zur Abgrenzung zwischen Autonomen Gemeinschaften. Letztere stellen für regionale Besteuerungszwecke stärker darauf ab, wo der größte Teil der Bemessungsgrundlage erzielt wird. Für die internationale steuerliche Ansässigkeit ist der gesetzliche Begriff weiter.
Die Prüfung ist eine Tatsachenfrage und muss individuell erfolgen. Neben dem Ort der Einkünfte sind insbesondere Lage und Umfang von Immobilien und beweglichem Vermögen, der Ort ihrer Verwaltung und Geschäftsführung sowie weitere wirtschaftliche Verbindungen zu würdigen. Persönliche Bindungen und die Zahl der Aufenthaltstage dürfen als Kontext berücksichtigt werden, sofern sie der Einordnung der wirtschaftlichen Beziehungen dienen.
Fazit
Der Tribunal Supremo knüpft damit an seine Urteile vom 5. Dezember 2005 und 4. Juli 2006 an. Einkommensströme bleiben relevant, sind aber nicht allein ausschlaggebend. Wer eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung vorlegt und zugleich erhebliche Vermögenswerte oder Verwaltungsfunktionen in Spanien behält, sollte die gesamte Beweislage prüfen. Artikel 9.1(b) LIRPF verlangt eine belastbare Dokumentation aller Tätigkeiten, Vermögenspositionen und Leitungsorte; pauschale Hinweise auf das höhere Auslandseinkommen genügen nicht.