TEAR klärt die Anrechnung ausländischer Steuern für US-Expats in Spanien
Das Tribunal Económico-Administrativo Regional (TEAR) Madrid hat am 28. Januar 2025 die Voraussetzungen für die Anrechnung US-amerikanischer Steuern in der spanischen Einkommensteuererklärung präzisiert. Die Entscheidung betrifft Artikel 80 LIRPF und ist für in Spanien lebende US-Staatsbürger besonders relevant.
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- Lullius
Streit um mehr als €470.000 Steueranrechnung
Der Steuerpflichtige hatte in seiner IRPF-Steuererklärung mehr als €470.000 für im Ausland gezahlte Steuern angerechnet. Darin enthalten waren sowohl US-Bundeseinkommensteuern als auch Steuern einzelner Bundesstaaten und Kommunen. Die AEAT korrigierte die Erklärung und beschränkte die Anrechnung auf Bundessteuern. Nach ihrer Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens USA–Spanien werden für die spanische Entlastung nur Einkommensteuern auf Bundesebene anerkannt; Bundesstaaten- und Kommunalsteuern sind ausgeschlossen.
Vier Kernaussagen der Entscheidung
- Anrechenbar sind grundsätzlich nur US-Bundeseinkommensteuern. Steuern etwa aus Kalifornien, New York oder Florida fallen nicht unter die spanische Entlastungsregelung, weil sie regelmäßig bereits auf US-Bundesebene abzugsfähig sind und daher nicht Teil der von Spanien zu entlastenden Bemessungsgrundlage sind.
- Die Beweislast trägt der Steuerpflichtige. Erforderlich sind belastbare Nachweise zu Art, Betrag, Zahlung und Zuordnung der ausländischen Steuer, etwa Steuerbescheide, IRS-Formulare, Zahlungsbelege und Unterlagen zur Einkunftsquelle.
- Ein früheres Verwaltungshandeln begründet nicht ohne Weiteres Vertrauensschutz. Eine nicht gesetzlich gedeckte frühere Behandlung hindert die AEAT nicht an einer späteren Korrektur.
- Form und wirtschaftlicher Gehalt müssen übereinstimmen. Fehlerhafte Einordnung oder unzureichende Dokumentation kann zu erheblichen Nachforderungen und zur Versagung der Anrechnung führen.
Folgen für US-Personen in Spanien
US-Staatsbürger in Mallorca, Madrid oder Barcelona sollten ihre ausländischen Steueranrechnungen vor Abgabe der spanischen Steuererklärung nach Steuerart und Einkunftsquelle aufschlüsseln. Die Prüfung muss das DBA USA–Spanien, Artikel 80 LIRPF und die verfügbaren Zahlungsnachweise zusammenführen. Bei grenzüberschreitenden Vermögens- und Nachfolgestrukturen ist zudem eine Abstimmung mit US-amerikanischen CPAs und Vermögensberatern sinnvoll. Eine saubere Dokumentation reduziert das Risiko von Nachforderungen, Sanktionen und langwierigen Rechtsbehelfsverfahren.
Praktisch sollte für jede Einkunftsart nachvollziehbar sein, welcher Betrag in den USA besteuert wurde, auf welcher staatlichen Ebene die Steuer erhoben und wann sie gezahlt wurde. Umrechnungen, Quellenbelege und die Zuordnung zur spanischen Bemessungsgrundlage gehören in eine prüfbare Dokumentation. Erst auf dieser Grundlage lässt sich der nach spanischem Recht tatsächlich anrechenbare Betrag ermitteln.
Dies ist vor Einreichung der IRPF-Erklärung zu klären und nicht erst nach einer Rückfrage der AEAT.