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Umzug als Führungskraft nach Spanien? Neue DGT-Auskunft klärt Zugang zum Beckham-Regime

Die verbindliche DGT-Auskunft V0347-25 vom 19. März 2025 erläutert, wann eine ausländische Führungskraft einer neu gegründeten spanischen Konzerngesellschaft das Beckham-Regime nutzen kann.

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Lullius

Die verbindliche DGT-Auskunft V0347-25 vom 19. März 2025 schafft Klarheit für ausländische Führungskräfte, die als Country Manager zu einer neu gegründeten spanischen Konzerngesellschaft wechseln. Das Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF kann greifen, wenn der Umzug unmittelbar durch das Beschäftigungsverhältnis veranlasst ist und die gesetzlichen Voraussetzungen nachweisbar erfüllt sind.

Der entschiedene Sachverhalt

Ein schwedischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Schweden erhielt das Angebot, ab Januar 2025 als Country Manager einer neu gegründeten spanischen Tochtergesellschaft eines schwedischen Konzerns zu arbeiten. Er war in den vorangegangenen fünf Steuerjahren nicht in Spanien steuerlich ansässig und hielt weder unmittelbar noch mittelbar eine wesentliche Beteiligung an der spanischen Gesellschaft; seine Beteiligung lag unter 25 %.

Die Frage an die Dirección General de Tributos (DGT) war, ob der Arbeitnehmer das besondere Zuzüglerregime nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF) wählen kann.

Voraussetzungen nach Artikel 93 LIRPF

Artikel 93 LIRPF wurde durch Gesetz 28/2022 geändert und durch Artikel 113 ff. der Einkommensteuerverordnung (RIRPF) konkretisiert. Das Wahlregime gilt im Jahr des Zuzugs und in den folgenden fünf Steuerjahren, insgesamt also bis zu sechs Jahre. Die DGT hebt drei Bedingungen hervor:

  • keine steuerliche Ansässigkeit in Spanien während der vorherigen fünf Steuerjahre;
  • ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umzug und einem Arbeitsvertrag mit einem spanischen Arbeitgeber; eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit erfüllt diesen Zugangsweg nicht;
  • keine spanischen Einkünfte über eine Betriebsstätte.

Im vorliegenden Fall sah die DGT diese Voraussetzungen als erfüllt an. Weder die Neugründung der spanischen Gesellschaft noch die ausländische Konzernzugehörigkeit schließt das Regime aus. Entscheidend sind die tatsächliche Beschäftigung und eine lückenlose Dokumentation des Zusammenhangs zwischen Vertrag, Umzug und Tätigkeitsaufnahme.

Steuerfolgen und praktische Umsetzung

Unter dem Beckham-Regime werden Arbeitseinkünfte bis 600.000 Euro grundsätzlich mit 24 %, der darüber liegende Teil mit 47 % besteuert. Die Besteuerung folgt im Übrigen den Sonderregeln für Nichtansässige; zugleich bleibt die Person rechtlich in Spanien steuerlich ansässig. Spanische Vermögenswerte unterliegen weiterhin der spanischen Vermögensteuer.

Arbeitsvertrag, Aufgabenbeschreibung, Zuzugsdatum und Vergütung einschließlich Bonus- oder Beteiligungsplänen müssen konsistent ausgestaltet sein. Ebenso sind die formgerechte Wahl des Regimes und die jährlichen Erklärungspflichten einzuplanen. Die Auskunft bestätigt damit einen praktikablen Zugangsweg für internationale Führungskräfte, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.