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Wegzugsbesteuerung: wirksame Strategien beim Zu- oder Wegzug aus Spanien

Wer Spanien mit wesentlichen Beteiligungen verlässt, kann auf noch nicht realisierte Wertsteigerungen besteuert werden. Die spanische Wegzugsbesteuerung betrifft nicht jedes Vermögen, setzt aber hohe Bewertungs- und Liquiditätsrisiken. Bei Zu- und Wegzügen ist zudem eine mögliche Doppelbesteuerung frühzeitig zu koordinieren.

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Lullius

Anwendungsbereich und Wertgrenzen

Das spanische Exit Tax-Regime greift bei natürlichen Personen, die in mindestens zehn der fünfzehn Steuerjahre vor dem Wegzug in Spanien ansässig waren. Erfasst werden vor allem Aktien, Gesellschaftsanteile und Anteile an Investmentvehikeln. Die Regel gilt, wenn der Gesamtwert der Beteiligungen vier Millionen Euro übersteigt oder wenn eine Beteiligung von mindestens 25 % allein mehr als eine Million Euro wert ist.

Besteuert wird der latente Gewinn. Die Bewertung orientiert sich an Methoden der Vermögensteuer und stellt bei nicht notierten Beteiligungen grundsätzlich auf den höheren Wert aus Eigenkapital oder mit 20 % kapitalisierten Ergebnissen ab. Immobilien, Altersvorsorgeprodukte, Kryptowerte, Versicherungen und andere nicht beteiligungsbezogene Finanzinstrumente fallen nach dem beschriebenen Rechtsstand nicht darunter. Kapitalgewinne über 300.000 Euro können mit bis zu 30 % belastet werden.

EU/EWR und Drittstaaten

Bei einem Umzug innerhalb der EU oder des EWR kann die Besteuerung grundsätzlich ohne sofortige Zahlung aufgeschoben werden. Sie wird insbesondere ausgelöst, wenn die Anteile veräußert werden oder die Person innerhalb von zehn Jahren in einen Staat außerhalb dieses Gebiets weiterzieht.

Bei einem Wegzug in einen Drittstaat kann eine Stundung für bis zu fünf Jahre, verlängerbar auf zehn Jahre, in Betracht kommen, wenn mit dem Zielstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen und wirksamer Informationsaustausch bestehen. Regelmäßig sind Sicherheiten, etwa eine Verpfändung der Anteile, sowie Zinsen erforderlich. Kehrt die Person innerhalb des relevanten Zeitraums nach Spanien zurück, kann eine Erstattung bereits gezahlter Wegzugssteuer möglich sein.

Planungsinstrumente und ihre Grenzen

Wirksame Planung beginnt mehrere Jahre vor dem Wohnsitzwechsel. Zu prüfen sind Aufenthaltsdauer, belastbare Unternehmensbewertung, Ausschüttungen und mögliche Umstrukturierungen. Schenkungen oder Nachfolgegestaltungen können die persönliche Beteiligung reduzieren, lösen aber ihrerseits Schenkungsteuer und gegebenenfalls Einkommensteuer aus. Regionale Vergünstigungen für Familienunternehmen sind nur bei tatsächlicher Erfüllung ihrer Voraussetzungen nutzbar.

Auch Unit-Linked-Versicherungen oder ein Anteilstausch mit Holdingstruktur können relevant sein. Eine Übertragung darf jedoch nicht selbst einen steuerpflichtigen Vorgang auslösen und muss wirtschaftlich sowie gesellschaftsrechtlich tragfähig bleiben. Jede Maßnahme ist im Herkunfts- und Zielstaat gemeinsam zu modellieren.

Doppelbesteuerung beim Zuzug

Ein anderer Staat kann beim Wegzug einen latenten Gewinn erfassen, den Spanien später bei Veräußerung erneut besteuert. Doppelbesteuerungsabkommen lösen solche zeitlichen Überschneidungen nicht immer. Das Wirtschaftsverwaltungsgericht Kataloniens erkannte am 7. November 2024 eine Anrechnung ausländischer Exit Tax an, wenn deren Zahlung bis zur tatsächlichen Veräußerung aufgeschoben war. Ob dies auch bei sofortiger Zahlung gilt, bleibt wegen unterschiedlicher Steuerjahre unsicher. Eine koordinierte Dokumentation von Anschaffungskosten, Wegzugswert und ausländischer Steuer ist daher unerlässlich.