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Zeiten ohne Beschäftigung und das Beckham-Regime: technische Analyse

Die verbindliche DGT-Auskunft V0128-25 präzisiert, wie sich Beschäftigungslosigkeit auf das spanische Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF auswirkt. Eine kurze, unfreiwillige Übergangsphase kann unschädlich sein. Eine Unterbrechung von 24 Monaten widerspricht nach Auffassung der DGT jedoch dem Zweck des Regimes.

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Lullius

Der entschiedene Sachverhalt

Das Beckham-Regime richtet sich an Personen, deren Zuzug nach Spanien auf einem gesetzlich anerkannten beruflichen Grund beruht. Im Fall V0128-25 hatte der Steuerpflichtige die Voraussetzungen zunächst erfüllt. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses blieb er jedoch zwei Jahre ohne eine neue begünstigte Tätigkeit in Spanien und wollte anschließend aufgrund einer neuen Beschäftigung in das Regime zurückkehren.

Die DGT verneinte die Fortführung. Eine 24-monatige Inaktivität sei mit Ziel und Voraussetzungen des Artikels 93 LIRPF nicht vereinbar. Das Sonderregime könne nicht über einen längeren Zeitraum „pausiert“ und später allein durch Aufnahme einer neuen Beschäftigung reaktiviert werden. Mit Wegfall des maßgeblichen beruflichen Zusammenhangs entfällt vielmehr die Grundlage für die begünstigte Besteuerung.

Kurze Arbeitslosigkeit bleibt eine Einzelfallfrage

Die Aussage bedeutet nicht, dass jede Lücke zwischen zwei Arbeitsverhältnissen automatisch zum Ausschluss führt. Nach der Verwaltungspraxis können kurze, unfreiwillige Zeiten der Arbeitslosigkeit hinnehmbar sein, wenn der Steuerpflichtige aktiv eine neue qualifizierende Beschäftigung sucht und diese zeitnah aufnimmt. Weder das Gesetz noch die bisherige Verwaltungsdoktrin definieren allerdings eine feste Höchstdauer.

V0128-25 setzt deshalb keine allgemeine Wochen- oder Monatsgrenze. Sicher ist nur, dass zwei Jahre deutlich zu lang sind. Aussagen, wonach „einige Wochen“ oder „wenige Monate“ stets zulässig wären, lassen sich daraus nicht ableiten. Dauer, Ursache, Suchbemühungen, Zeitpunkt eines neuen Angebots und Kontinuität des Aufenthalts sind gemeinsam zu würdigen.

Beweislast und steuerliche Folgen

Der Steuerpflichtige sollte belegen können, dass die Unterbrechung unfreiwillig und nur vorübergehend war. Dazu gehören Kündigungsunterlagen, Meldungen bei Behörden, Bewerbungen, Gespräche mit Personalvermittlern, Angebote, Verhandlungen und der neue Arbeitsvertrag. Eine zeitnahe Aktenführung ist wesentlich; nachträglich erstellte Erklärungen ersetzen keine belastbaren Belege.

Geht der Status verloren, gelten die allgemeinen Regeln der spanischen Einkommensteuer. Dann kann insbesondere die Besteuerung des weltweiten Einkommens zu einer wesentlich höheren Belastung führen. Zusätzlich sind Berichtigungen, Nachzahlungszinsen und – abhängig vom Einzelfall – Sanktionen möglich. Ob und ab welchem Zeitpunkt diese Folgen eintreten, muss anhand des konkreten Sachverhalts bestimmt werden.

Praktische Konsequenz

Jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während des Zuzüglerregimes sollte sofort steuerlich geprüft werden. Für international tätige Unternehmen empfiehlt sich ein abgestimmter Prozess zwischen Personalabteilung, Immigration und Steuerfunktion. Die verbindliche DGT-Auskunft V0128-25 liefert eine klare Warnlinie bei 24 Monaten, ersetzt aber keine Einzelfallanalyse für kürzere Unterbrechungen.