Digital-Nomad-Visum und Beckham-Regime: Warum ein integrierter Ansatz nötig ist
Digital-Nomad-Visum und Beckham-Regime verfolgen unterschiedliche Ziele: Das Visum regelt den Aufenthalt, Artikel 93 LIRPF die Besteuerung. Beide Verfahren müssen vor dem Zuzug abgestimmt werden.
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- Lullius
Das spanische Digital-Nomad-Visum (DNV) und das Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF – das Beckham-Regime – sind keine Varianten derselben Regelung. Das DNV schafft ein Aufenthaltsrecht; das Beckham-Regime gewährt bei gesonderten Voraussetzungen eine besondere Einkommensteuerbehandlung. Eine erfolgreiche Visumerteilung garantiert daher keinen Zugang zum Steuerregime.
Digital-Nomad-Visum: Aufenthalt und Tätigkeit
Das DNV beruht auf Gesetz 14/2013 vom 27. September zur Unterstützung von Unternehmern und ihrer Internationalisierung. Je nach Antragsort ermöglicht es zunächst einen Aufenthalt von einem oder drei Jahren und kann auf insgesamt bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Es richtet sich an Remote Worker für ausländische Unternehmen und bestimmte Selbständige. Arbeitet ein Selbständiger zugleich für spanische Unternehmen, dürfen diese Einkünfte weniger als 20 % seines Gesamteinkommens ausmachen. Eine starre Anwesenheit von sechs Monaten pro Kalenderjahr wird im Ausgangstext verneint; Spanien muss aber Mittelpunkt der Tätigkeit bleiben. Als Vorsichtsmaßstab wird eine Abwesenheit außerhalb der EU von höchstens sechs Monaten genannt.
Beckham-Regime: gesonderte Steuerprüfung
Artikel 93 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November ermöglicht bis zu sechs Jahre eine Besteuerung von Arbeitseinkünften mit 24 % bis 600.000 Euro und 47 % darüber. Der Antragsteller darf in den vorherigen fünf Steuerjahren nicht in Spanien ansässig gewesen sein.
Der Zuzug muss auf einem begünstigten Arbeitsvertrag, einer Geschäftsführerbestellung, einer qualifizierenden unternehmerischen Tätigkeit oder bestimmten hochqualifizierten Dienstleistungen beruhen. Ehegatten und Kinder unter 25 Jahren – bei Behinderung ohne Altersgrenze – können unter zusätzlichen Ansässigkeits- und Abhängigkeitsvoraussetzungen einbezogen werden.
Warum beide Verfahren zusammengehören
Verträge und Tätigkeitsbeschreibung, die für das Visum ausreichen, können steuerlich anders eingeordnet werden. Besonders bei Selbständigkeit, spanischen Kunden oder ausländischen Arbeitgebern können Visumsvoraussetzungen erfüllt sein, während Artikel 93 nicht greift. Auch Fristen und einzureichende Nachweise unterscheiden sich.
Vor dem Zuzug sollten Aufenthaltsweg, Sozialversicherung, Vertrag, Kundenanteile, Arbeitsort und steuerliche Ansässigkeit in einer gemeinsamen Zeitachse geplant werden. Auch Familienangehörige, Antragsfristen und der Beginn der Tätigkeit sind einzubeziehen. Die Angaben gegenüber Einwanderungs-, Sozialversicherungs- und Steuerbehörden müssen dasselbe tatsächliche Modell beschreiben.
So lassen sich widersprüchliche Anträge und der Verlust einer steuerlichen Option vermeiden. Änderungen am Vertrag oder an der Kundenstruktur sollten während des Aufenthalts stets regelmäßig und sorgfältig erneut geprüft werden. Erst ein wirklich integrierter Ansatz verbindet rechtmäßigen Aufenthalt mit einer belastbaren, langfristig erfüllbaren Steuerposition.