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Neue Entscheidung öffnet das Beckham-Regime für ausländische Geschäftsführer

Das TEAC verwirft den automatischen Ausschluss von Geschäftsführern vom Beckham-Regime. Entscheidend ist, ob neben der Organstellung ein echtes, vergütetes Beschäftigungsverhältnis besteht.

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Lullius

Die TEAC-Entscheidung 00/00636/2022 vom 19. November 2024 ändert die Behandlung ausländischer Führungskräfte im spanischen Zuzüglerregime. Eine Organstellung als Geschäftsführer oder Verwaltungsratsmitglied schließt das Beckham-Regime nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes nicht automatisch aus. Maßgeblich sind die tatsächlichen Funktionen und das Bestehen eines echten, vergüteten Beschäftigungsverhältnisses.

Abkehr von der „teoría del vínculo“ als Automatismus

Die spanische Steuerverwaltung hatte Anträge häufig mit der zivil- und gesellschaftsrechtlichen „Theorie der Verbindung“ (teoría del vínculo) abgelehnt. Danach verdrängt die Organstellung grundsätzlich das Arbeitsverhältnis. Selbst Führungskräfte mit einem realen Arbeitsvertrag wurden dadurch allein wegen ihrer Bestellung zum Geschäftsführer vom Regime ausgeschlossen.

Das TEAC verwirft eine solche pauschale Anwendung. Seine Auslegung orientiert sich an den EuGH-Urteilen Danosa (C-232/09) und Balkaya (C-229/14) sowie an Entscheidungen des spanischen Obersten Gerichtshofs aus Juni, Juli und November 2023. Rechtliche Form und tatsächliche Beschäftigung sind getrennt zu würdigen.

Prüfung im Einzelfall

Für den Zugang zum Beckham-Regime ist daher zu klären, ob neben der Organstellung eine eigenständige, tatsächlich ausgeübte und vergütete Arbeitnehmertätigkeit besteht. Relevant sind insbesondere Aufgaben, Weisungs- und Kontrollstrukturen, Vergütung, Arbeitsvertrag und die praktische Durchführung. Die bloße Bezeichnung eines Vertrags genügt ebenso wenig wie die bloße Organstellung für einen Ausschluss.

Die Entscheidung ist besonders wichtig für Gründer, die nach Spanien ziehen und zugleich Anteile sowie Organfunktionen halten, für Family Offices und vermögende Privatpersonen mit internationalen Strukturen sowie für Konzerne, die Führungskräfte mit zusätzlichem Verwaltungsratsmandat zu spanischen Tochtergesellschaften entsenden.

Folgen für die Gestaltung

Vertragliche Gestaltung und tatsächliche Durchführung müssen übereinstimmen. Arbeitsaufgaben sollten klar von organschaftlichen Pflichten abgegrenzt, Vergütungsbestandteile sauber zugeordnet und Entscheidungs- sowie Berichtslinien dokumentiert werden. Daneben sind sämtliche übrigen Voraussetzungen des Artikels 93 weiterhin eigenständig zu erfüllen.

Die Entscheidung erweitert den Zugang nicht schrankenlos, beseitigt aber einen formalen Automatismus. Bei erfüllten Voraussetzungen kann weiterhin der besondere Satz von 24 % zur Anwendung kommen. Die Entscheidung erhöht damit die Rechtssicherheit für internationale Führungskräfte und ermöglicht eine sachgerechte Prüfung anhand der wirtschaftlichen Realität.

Vor einem Zuzug sollten Beteiligungsquote, Organstellung und Arbeitsverhältnis gemeinsam und vorausschauend geprüft werden. Auch Protokolle, Gehaltsabrechnungen und interne Zuständigkeitsregeln sollten die Trennung der Funktionen abbilden. So lässt sich vermeiden, dass gesellschaftsrechtliche Unterlagen und tatsächliche Tätigkeit einander widersprechen. Die Dokumentation muss der gelebten Praxis dauerhaft entsprechen.